Zur deutschen Sprache
Die Sprache ist ein Bild der Seele ...
www.sprache-werner.info
Zur deutschen Sprache
Die Sprache ist ein Bild der Seele ...
www.sprache-werner.info
Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Urteile, Verordnungen / Allgemeine Verwaltungsvorschriften
 

  < zurück erweiterte Suche Seite drucken
 

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Passgesetzes (PassG)
 - PassVwV - Vom 3. Juli 2000 - (GMBl. S. 587/BAnz. S. 18

6.2.2.3 Andere akademische Grade und Titel als der Doktorgrad dürfen nicht eingetragen
werden. Der Doktorgrad muss nachgewiesen werden (z. B. durch eine Verleihungsurkunde
oder ein Besitzzeugnis), sofern er sich nicht schon aus dem Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melderegister ergibt. Er wird ohne Zusatz in abgekürzter Form ohne Punkt eingetragen (z. B. „DR“, „D“, „DR hc“, „DReh“, „DR Eh“).
 
Ein ausländischer Doktorgrad darf nur eingetragen werden, wenn der Passbewerber zur Führung der Abkürzung „Dr.“ ohne weiteren Zusatz berechtigt ist. Die Berechtigung ist – soweit landesrechtliche Vorschriften dies vorsehen – durch eine Genehmigungsurkunde der zuständigen obersten Landesbehörde nachzuweisen.

6.2.4 Die Unterschrift des Passbewerbers gemäß Nummer 6.1.1 erfüllt die Funktion eines
Identitätsmerkmals. Sie soll so geleistet werden, wie der Passbewerber dies im
täglichen Leben zu tun pflegt. Passbewerber, die gewöhnlich mit Vornamen und
Familienname unterschreiben, können die Vornamen abkürzen oder entfallen lassen,
wenn der Raum für die übliche Unterschrift nicht ausreicht. Vor dem Namen können der Doktorgrad in abgekürzter Form mit weiteren Zusätzen (z. B. Dr. med., Prof. Dr.) oder andere akademische Grade (z. B. Dipl.-Ing.) mit geschrieben werden.

6.5 Identitätsfeststellung

6.5.1 Der Passbewerber muss grundsätzlich persönlich bei der Passbehörde erscheinen.
Ausnahmen hiervon können aus wichtigem Grund zugelassen werden (z. B. bei
Krankheit, Gebrechlichkeit, Vollzug einer Freiheitsstrafe); es bestehen insoweit
keine Bedenken, wenn der Antrag z. B. in der Wohnung des Passbewerbers, in
einem Krankenhaus oder in einer Justizvollzugsanstalt von einem Bediensteten der
Passbehörde entgegengenommen wird. Weitere Ausnahme ist, wenn der Passbewerber
im Ausland lebt und die Auslandsvertretung (Passbehörde) so weit entfernt ist, dass eine Anreise für den Passbewerber nicht zumutbar ist. In diesen Fällen kann eine schriftliche Beantragung erfolgen, wenn die Passbehörde bereits eine Passakte über den Passbewerber führt.

Bis 6.6.3

Das deutsche Titelwesen

 



zum Seitenanfang < zurück Seite drucken