Gegenstand: Eintragung des Doktorgrades im Reisepass.
Pet 1-15-06-2101-023560
Betr.: Ausweis Bezug: Ihr Schreiben vom 26.04.2005
zu Ihrer Eingabe hat mir das zuständige Bundesministerium des Innern (BMI) Folgendes mitgeteilt:
Die Behauptung, mit der Eintragung des Doktorgrads würde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) missachtet, geht fehl. Zwar hat der BGH in dem zitierten Beschluss vom 19. Dezember 1962 (BGHZ 38,380) gesagt, dass akademische Grade weder Bestandteil des Namens sind noch dem Beruf zugerechnet werden können, die Schlussfolgerung ist jedoch nicht, dass akademische Grade nicht in öffentliche Urkunden und Dokumente aufzunehmen sind. Im Beschluss wird ausgeführt, dass es der Verwaltungspraxis und entsprechenden rechtlichen Regelungen überlassen bleibt, das und welche akademischen Grade aufgenommen werden. So wird auch im Tenor des Beschlusses, es ging um die Eintragung akademischer Grade der Eltern in die Geburtsurkunde des Kindes, die Möglichkeit einer solchen Eintragung bejaht.
Sowohl in Entscheidungen des BGH wie auch des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zulässigkeit der Eintragung von akademischen Graden nie in Abrede gestellt, sondern immer nur der Anspruch auf Eintragung bestimmter akademischer Grade verneint worden.
Die Möglichkeit der Eintragung des Doktorgrads nach dem Pass- und Personalausweisgesetz widerspricht somit nicht höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Die Aussagen des BMI sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ich bedauere, Ihnen nichts Günstigeres mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
(Wolfgang Dierig)
|
Gegenstand: Angabe des Doktorgrades in der Namenszeile und der Diplomgrade in der Berufszeile der Abgeordneten im Internet
Pet 2-15-02-113-023398
Betr.: Mitglieder des Deutschen Bundestages Bezug: Ihr Schreiben vom 26.04.2005
zu Ihrer Auffassung, dass mit Aufnahme des akademischen Grades bei der Angabe der persönlichen Daten der Abgeordneten im Internet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) missachtet werde, teile ich Ihnen Folgendes mit:
Der BGH hat in dem von Ihnen zitierten Beschluss vom 19.12.1962 festgestellt, dass akademische Grade weder Bestandteil des Namens sind noch dem Beruf zugerechnet werden können. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass akademische Grade nicht in öffentliche Urkunden und Dokumente aufzunehmen sind. Im Beschluss wird ausgeführt, dass es der Verwaltungspraxis und entsprechenden rechtlichen Regelungen überlassen bleibt, dass und welche akademischen Grade aufgenommen werden. So wird auch im Tenor des Beschlusses die Möglichkeit einer solchen Eintragung bejaht.
Der Petitionsausschuss beabsichtigt daher nicht, die bisherige Praxis bei der Angabe der persönlichen Daten der Abgeordneten im Internet zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
gez. Müller
|