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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Hademar Bankhofer / Informationen zu ausl. Graden und Titeln / Ausländische Grade und Titel
 

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Das Führen ausländischer Grade und Titel
 Zur Rechtslage - Stand August 2008

 

INFORMATION                                                                                  Stand: August 2008

 

Vorbemerkung:

 

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann nur Auskünfte zur Rechtslage bei Fragen der Führung ausländischer Grade und entsprechender Titel erteilen; es ist nicht zuständig für Fragen der Anerkennung von Auslandsstudien, sonstigen Vorbildungsnachweisen oder des Berufszugangs (berufsspezifische Anerkennung). Ausführliche Hinweise zu den hier zuständigen Stellen finden Sie unter Nrn. 2 bis 4 dieses Merkblatts.
 

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler beachten Sie bitte insbesondere die Nrn. 1.6. und 3.1 dieses Merkblatts.

 

1. Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie von Titeln, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind

 

Seit dem 1. August 2003 dürfen im Freistaat Bayern ausländische Grade und Titel kraft Gesetzes genehmigungsfrei geführt werden. Mit der Novellierung des Bayerischen Hochschulgesetzes zum 1. Juni 2006 sind weitere Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland in bayerisches Landesrecht umgesetzt worden, die insbesondere Inhaberinnen und Inhaber einer Reihe von Graden und Titeln aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber der bisherigen Rechtslage begünstigen.

 

Ein Genehmigungsverfahren im Einzelfall entfällt. Anträge sind nicht erforderlich. Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt, da sie gesetzlich ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für sonstige rechtlich bindende Feststellungen (Verwaltungsakte) zu konkreten Führungsformen.

 

1.1. Führungsgrundsatz (Art. 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Bayerisches Hochschulgesetz)

Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann im Freistaat Bayern in der Form, in der er (originär; siehe Nr. 1.8.2.) verliehen wurde, sowie in der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung jeweils unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden.

 

Soweit erforderlich kann diese Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung (in die deutsche Sprache) in Klammern hinzugefügt werden; dabei bilden dann Originalform bzw. die Übertragung in die lateinische Schrift, Übersetzung und Hochschulangabe als Einheit die maßgebende Führungsform.

 

Für ausländische staatliche und kirchliche Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, gilt dies ebenfalls.

 

1.2. Ehrengrad (Art. 68 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz)

Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden

 

Rechtsvorschriften in der (originär; siehe Nr. 1.8.2.) verliehenen Form sowie in der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.

 

Soweit erforderlich kann diese Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung (in die deutsche Sprache) in Klammern hinzugefügt werden; dabei bilden dann Originalform bzw. die Übertragung in die lateinische Schrift, Übersetzung und Hochschulangabe als Einheit die maßgebende Führungsform.

 

Für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, gilt dies ebenfalls.

 

Ausgeschlossen von der Führung sind ausländische Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Es gilt der Grundsatz, dass nur Ehrengrade solcher Hochschulen geführt werden dürfen, die auch zur Vergabe des entsprechenden (materiellen) Leistungsgrades befugt sind.

 

1.3. Sonderregelungen für die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum (Art. 68 Abs. 4 Bayerisches Hochschulgesetz in Verbindung mit Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland1)

 

1.3.1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung genehmigungsfrei geführt werden.

 

Dies gilt entsprechend für Hochschultitel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Ehrengrade sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

 

1.3.2. Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Doktorgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen, die jeweils in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder dort nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden; die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. Ausgeschlossen hiervon sind Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden - so genannte „Berufsdoktorate“ - sowie Doktorgrade, die nach den rechtlichen

Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse (1. Ebene: Bachelor, 2. Ebene: Master; 3. Ebene: Wissenschaftliche Promotion) zugeordnet sind (z. B. sogenannte „kleine Doktorgrade“ aus der Tschechischen und Slowakischen Republik). Dies gilt, soweit die Zulassung zu einem solchen Promotionsverfahren nach dem 1. September 2007 erfolgt.

 

1.4. Sonderregelungen für Doktorgrade einzelner Staaten (Art. 68 Abs. 4 Bayerisches Hochschulgesetz in Verbindung mit Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland1)

 

Die im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.05.20081 unter Nr. 3.1 mit der Bezeichnung „kandidat … nauk“ aufgeführten Doktorgrade aus Russland können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung geführt werden.

 

Die in Nrn. 4.1 bis 4.5 dieses Beschlusses bezeichneten Doktorgrade aus Australien, Israel, Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung in der Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden 2.

 

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1 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 über die „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ und Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 15.05.2008 über die „Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche

Bestimmungen“ vom 14.04.2000“.

 

2 Australien: „Doctor of …“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung;

Israel: „Doctor of …“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung;

Japan: „Doctor of …“ (hakushi …)

Kanada: „Doctor of Philosophy“ – Abk. „Ph.D.“

Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“ – Abk. „Ph.D.“, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie

Foundation for Advancement of Teaching als „Research University (high research activity)“ oder als „Research University

(very high research activity)“ klassifiziert ist (siehe hierzu unter http://www.anabin.de | Dokumente | Beschlüsse der

Kultusministerkonferenz | Listen der Carnegie-Foundation).

 

1.5. Sonderregelungen aufgrund von Äquivalenzabkommen (Art. 68 Abs. 4 Bayerisches Hochschulgesetz)

Soweit aufgrund von Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (z. B. (bilaterale) Äquivalenzabkommen) ausländische Grade und die sonstigen Bezeichnungen geführt werden dürfen, sind die sich hieraus ergebenden Führungsformen vorrangig, soweit sie günstiger sind.

 

1.6. Sonderregelungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz


Wenn Sie zu diesem Personenkreis zählen, erhalten Sie auf Anfrage im Einzelfall weitere Auskünfte zur besonderen Rechtslage.

 

1.7. Informationsquelle im Internet


Mit dem Datenbank gestützten Informationssystem „Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (anabin)“ der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland steht im Internet unter der Adresse http://www.anabin.de eine umfangreiche Dokumentation über Grade und Titel ausländischer Hochschulen zur Verfügung. Dort sind u. a. auch die von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Äquivalenzabkommen sowie die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zur Führung ausländischer Hochschulgrade vom 14.04.2000 und vom 15.05.2008 abrufbar.

 

1.8. Materiell-rechtliche Hinweise

 

Soweit im Folgenden der Begriff „Grade“ verwendet wird, umfasst dies auch „Ehrengrade“, „Hochschultitel“ und „Hochschultätigkeitsbezeichnungen“, „staatliche und kirchliche Titel“ sowie „Titel, die deutschen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind“.

 

1.8.1. Das Bayerische Hochschulgesetz verleiht die Berechtigung, im Ausland erworbene Grade nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und in den jeweils gesetzlich festgelegten Formen zu führen (Nrn. 1.1 mit 1.5). Eine davon abweichende Führungsform ist unzulässig (Art. 68 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz).

 

Entgeltlich erworbene ausländische Grade dürfen nicht geführt werden (Art. 68 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz).

 

Die unzulässige Führung ist nach § 132 a Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht.

 

1.8.2. Ausländische Grade müssen originär erworben worden sein. Dies bedeutet, dass das Bayerische Hochschulgesetz eine Führung von Graden ausschließt, die von einem dritten Staat im Rahmen einer Nostrifizierung zuerkannt wurden. Ein Nostrifizierungsrecht dritter Staaten wirkt nur im Hoheitsgebiet des die Nostrifizierung vornehmenden Staates, es bindet jedoch weder den bayerischen Gesetzgeber noch hiesige Behörden.

 

1.8.3. Art 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Bayerisches Hochschulgesetz schließt eine Umwandlung ausländischer Grade in deutsche Grade ausdrücklich aus. Es gibt daher (außerhalb der Sonderregelungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebengesetz – Nr. 1.6. –) keine Rechtsgrundlage, nach der ausländische Grade in entsprechende deutsche Grade umgewandelt werden, in der Form deutscher Grade geführt werden dürfen, nostrifiziert oder materiell bewertet und inhaltlich anerkannt werden können.

 

1.8.4. Wer nach der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Rechtslage zum Führen eines ausländischen Grades berechtigt ist, kann diesen unverändert weiterführen. Nach dem früher geltenden Recht bereits eingetretene Rechtswirkungen sowie erworbene subjektive Rechte und Berechtigungen bleiben unangetastet (Art. 107 Abs. 3 Bayerisches Hochschulgesetz).

 

1.8.5. Das Bayerische Hochschulgesetz spricht nur ein allgemeines Recht zur Führung des jeweiligen ausländischen Grades aus. Dieses kann durch andere Gesetze eingeschränkt sein. Insbesondere regeln melde- und personenstandsrechtliche Vorschriften sowie Bestimmungen des Passgesetzes und des Gesetzes über Personalausweise die Voraussetzungen für die Eintragung von Graden in Personenstands- und Ausweisdokumente. Für den Vollzug dieser Vorschriften ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nicht zuständig. Zudem sind bei der Führung ausländischer Grade (insbesondere bei einem Architekten- und Ingenieurgrad die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen zu beachten

– siehe Nrn. 4.8 und 4.9 –).

2. Akademische Anerkennung von Auslandsstudien (zur Fortsetzung der Hochschulausbildung oder Promotion)

Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme von postgradualen Studien oder der Zulassung zur Promotion an einer Hochschule in der Regel anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig (Art. 63 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz). Über die Gleichwertigkeit entscheidet

 

2.1. in den Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen, das zuständige staatliche Prüfungsamt, und

zwar

 

2.1.1. für Lehrämter an öffentlichen Schulen:

das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München (Hausanschrift: Salvatorstr. 2, 80333 München), Tel.: 089/2186-0

 

Einzelfallanerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen: Außenstelle des Prüfungsamts für die Lehrämter an öffentlichen Schulen bei den Universitäten

 

2.1.2 für Rechtswissenschaften:

 

Anerkennung von Studienzeiten: das Bayerische Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt –, 80097 München (Hausanschrift: Prielmayerstr. 7 (Justizpalast), 80335 München), Tel.: 089/5597-01

 

Anerkennung von Studienleistungen: die juristischen Fakultäten

 

2.1.3 für Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie:

 

die Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München, Tel.: 089/2176-0

 

2.1.4. für Lebensmittelchemie:

 

das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Postfach 22 00 11, 80535 München (Hausanschrift (Bereich Gesundheit & Verbraucherschutz): Schellingstr. 155, 80539 München), Tel.: 089/2170-04

 

2.2. In den übrigen Studiengängen sowie für die Zulassung zur Promotion das zuständige Prüfungsgremium der Hochschule, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber das Studium fortsetzen, eine Prüfung ablegen, ein (weiteres) Studium aufnehmen oder promovieren möchte.

 

3. Anerkennung zu sonstigen Zwecken (z.B. zur Ausübung einer Berufstätigkeit)

 

3.1. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist für die Durchführung eines Verfahrens zur formellen Anerkennung ausländischer Prüfungen und Befähigungsnachweise im universitären Hochschulbereich (ohne Lehrämter) nur zuständig, soweit auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Falls dies zutrifft, erhalten Sie auf Anfrage im Einzelfall weitere Auskünfte.

 

3.2. Einen solchen Rechtsanspruch nach dem Bundesvertriebengesetz haben z.B. nicht ausländische Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses, denen ein besonderer ausländer- oder asylrechtlicher Status zuerkannt worden ist sowie ausländische Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I. S. 1057) oder so genannte Kontingentflüchtlinge. Im Übrigen wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ein Verfahren zur allgemeinen "Bewertung", "Anerkennung" bzw. "Gleichwertung" ausländischer Hochschulabschlüsse nicht durchgeführt, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

 

3.3. Bei Berufen, die nicht reglementiert sind (d.h. der Berufszugang oder die Ausübung des Berufes ist gesetzlich nicht an den Nachweis einer bestimmten Befähigung bzw. Qualifikation gebunden und bedarf somit keiner behördlichen Anerkennung), entscheidet der Arbeitgeber, ob die erlangte Qualifikation den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes genügt. Die erworbene Qualifikation kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des Diploms oder sonstigen Hochschulzeugnisses bei Bewerbungen unmittelbar durch Vorlage der einschlägigen Bildungsnachweise belegen. Bei Berufen, die reglementiert sind (d.h. der Berufszugang oder die Ausübung des Berufes ist gesetzlich an den Nachweis einer bestimmten Befähigung bzw. Qualifikation gebunden), obliegt die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen. Diese berücksichtigen dabei nach Maßgabe der zur Umsetzung erlassenen Vorschriften auch die einschlägigen EG-Richtlinien über die Anerkennung von Hochschuldiplomen.

3.4. Zweckfreie Bewertungen von Hochschulqualifikationen nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 nimmt für die Länder die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Postfach 2240, 53012 Bonn, (E-Mail: zab@kmk.org; Tel.: 0228 501 0; http://www.kmk.org/zab/home.htm) vor. Für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung wird im Regelfall eine Gebühr in Höhe von 100 EUR erhoben.

4. Auskünfte erteilen

 

4.1. zu Fragen der Anerkennung ausländischer Vorbildungsna



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