Von: DetIev.Gesche@bmi.bund.de Gesendet: Freitag, 18. Juni 2004 16:40 Betreff: Eintragung von Doktortiteln in deutsche Personaldokumente, hier: Ihre E-Mail vom 28. April 2004 PG PMB - FN 99 II
Sehr geehrter Herr Werner,
gern bestätige ich den Eingang Ihrer Nachricht und bitte meine erst jetzt folgende Stellungnahme zu entschuldigen.
Die Eintragung des Doktorgrades in deutsche Personaldokumente wurde mit der Neufassung des Passgesetzes vom 19. April 1986 und des Gesetzes über Personalausweise vom 21. April 1986 zum gesetzlich vorgegebenen inhaltlichen Bestandteil und Personalausweis. Damit wurde die langjährige Verwaltungspraxis der Eintragung des Doktortitels gesetzlich verankert und auch die Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder festgelegten Voraussetzungen übernommen, wonach Doktorgrade nur ohne Zusatz und in abgekürzter Form einzutragen sind.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 sprach sich die Kultusministerkonferenz dafür aus, die Eintragung von Doktorgraden in Ausweispapiere und Melderegister abzuschaffen. Hintergrund dieses Vorschlages ist ein Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Dezember 2000, mit dem Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzlichte Bestimmungen der Länder verabschiedet wurden.
Das Bundesministerium des Innern beabsichtigt, dem Vorschlag der Kultusministerkonferenz zu folgen, um die Pass- und Ausweisbehörden zu entlasten und sich der internationalen Praxis des Nichteintrages akademischer Grade in Personaldokumenten anzupassen.
Mit freundlichen Grüssen
Detlev Gesche Bundesministerium des Innern Projektgruppe Personaldokumente, Meldewesen, Biometrie
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