Diese E-Post hat mich sehr gefreut, weil sie meine seit vielen Jahre vertretene ktitische Auffassung über das deutsche Titelwesen bestätigt. Sie stammt von einem zweifach betitelten Universitätsprofessor. Er dürfte frei von Titelneid sein , der mir immer wieder vorgehalten wird.
Das BGH-Urteil stellt fest: „Akademische Grade sind kein Bestandteil des Namens. -------------------------------------------------------------------------------- E-Post am 9.3.2011
Sehr geehrter Herr Werner,
durch eine Google-Suche nach einem Gerichtsurteil bin auf Ihre Seite gestoßen. Sie sehen, dass ich selbst einen Doktorgrad erworben habe, diesen im Schriftverkehr auch zu führen pflege, allerdings in der von Ihnen für richtig erachteten Form mit dem Fakultätszusatz. In meinen Ausweisen steht er nicht, weil ich den Sinn dessen nicht erkannt habe, und wenn ich in der Bäckerei "Herr Zäh" genannt werde, ist das vollkommen in Ordnung.
Erbost bin ich über das mir schon begegnete Verhalten von Sprechstundenhilfen von nicht-promovierten Ärzten (die gibt es ja mittlerweile in beträchtlicher Anzahl), sich am Telefon mit "Praxis Dr. sowieso ..." zu melden. Und die Mehrzahl der Patienten merkt es nicht und nennt den nicht-promovierten Arzt auch geflissentlich "Herr Doktor".
Ich bin froh, endlich Gewissheit darüber erlangt zu haben, dass der Doktorgrad kein Namensbestandteil ist, so wie es viele Promovierte glauben oder gerne hätten. Ich habe dies immer so gesehen. Insofern ist sehr zu bedauern, dass vor 4 Jahren die Reform des Passgesetzes gescheitert ist. Damit findet die bislang übliche und unsinige Eintragung des Doktorgrades in Ausweisdokumente weiterhin statt. Sie haben darüber ausführlich berichtet.
Ich verbreite unter meinen Doktoranden auch stets die Auffassung, dass der Doktorgrad kein Namensbestandteil ist. Man kann das leicht und stichhaltig begründen: 1. Er erfüllt wesentliche Merkmale des Namens nicht, denn er ist entziehbar und er ist nicht vererbbar. 2. Wäre er Namensbestandteil, dann bräuchte es die Regelung des Passgesetzes nicht, denn dann bestünde ja automatisch der Anspruch, ihn mit dem Namen eingetragen zu bekommen. 3. Und vor allem: Zu welchem Namen gehört er denn? Zum Vornamen? Warum sagt man dann "Herr Dr. Zäh"? Zum Nachnamen? Warum schreibt man dann "Dr. Michael Zäh"?
Letztlich sind aber die stärksten Argumente, die es in unserem Lande gibt, Gerichtsurteile, und daher wollte ich mir diese besorgen, bin daran aber bislang gescheitert. Aus Ihrem Schriftwechsel mit dem Petitionsausschuss entnehme ich: BGH NJW 1958, 2112. Hinzu kommt Bayerisches ObLG vom 11. April 1961 - 2 Z 3/61 sowie BGH vom 19.12.1962 IV ZB 282/62.
Meine Frage an Sie: Liege ich damit richtig oder gibt es weitere? Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen Michael F. Zäh ____________________________________________
Prof. Dr.-Ing. Michael F. Zäh Institutsleiter
Institut für Werkzeugmaschinen und Betriebswissenschaften (iwb) Technische Universität München
|