Der VDI hat im Jahre 1975 auf die seit 1939 bestehende Rechtslage zum gen. Diplomgrad hingewiesen. Das entsprechende Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt im Jahre 1962 veröffentlicht und gilt nach wie vor.
Bei der Klärung der Frage, ob die Bezeichnung Dipl.-Ing. ein akademischer Grad ist oder nur eine funktionale Berufsbezeichnung, gilt unter anderem folgendes:
Nach § 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. 6. 1939 (RGBl. I S. 985), Veröffentlichung im BGBI. III 1962 S. 2 dürfen im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von einer deutschen staatlichen Hochschule verliehenen akademischen Grade geführt werden, wobei der Nachweis der Verleihung durch eine den Beliehenen ausgehändigte Urkunde beziehungsweise ein Besitzzeugnis zu führen ist (so: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade von 1939; RGBl. I S. 1326).
Dieses Gesetz vom 7. 6. 1939 (einschließlich der Durchführungsverordnung vom 31. 6. 1939) ist zwar nicht Bundesrecht geworden, es gilt aber als sogenanntes „altes Recht" (vgl. Art. 123 ff. Grundgesetz) weiter mit der Maßgabe, daß die Kultusminister der Bundesländer befugt sind, deutschen Staatsangehörigen die Führung eines akademischen Grades einer ausländischen Hochschule zu genehmigen.
Nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 16. 11. 1973 V A 1216/72 - im Zusammenhang mit der Frage, ob das Recht zur Führung eines ausländischen Grades auch im Inland ein verfassungsrechtlich begründetes Recht ist, in das durch das Gesetz vom 7. 6. 1939 mit der Genehmigungspflicht eingegriffen wird, entschieden, daß die in Deutschland verliehene Bezeichnung „Diplom-Ingenieur" einen akademischen Grad darstellt, weil er nach Abschluß eines akademischen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und nach Ablegung der Hochschulabschlußprüfung durch die Hochschule verliehen wird; dem steht nicht entgegen, daß die Bezeichnung Dipl.-Ing. im täglichen Leben gleichzeitig eine funktionelle Berufsbezeichnung sein kann.
Bemerkung: Leider kennzeichnet die Feststellung, die Bezeichnung "Dipl.Ing." könne im täglichen Leben gleichzeitig eine funktionelle Berufsbezeichnung sein, den derzeitigen Normalzustand. Häufig ist dies nicht einmal den Trägern eines Diplom-Grades bewußt. Sie lassen es zu, daß ihr akademischer Grad in Formularen und anderen Dokumenten in der Spalte für "Beruf" eingetragen wird.
Siehe hierzu den den BGH-Beschluß aus dem Jahre 1962
Lang lebe der Dipl. Ing. (SZ vom 5./6.01.2005) fordert der Präsident der TU München, Wolfgang A. Herrmann
|