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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Doktor-Grad, Übersicht / Dr.-Grad im Personalausweis - Appell / Die „tradierte Rechtslage“ Frage an R. E
 

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Die „tradierte Rechtslage“ -  Eine akademische Luftblase

Zum Doktoreintrag im E-Ausweis - Frage an Radio Eriwan

 

„Wird nun im neuen Ausweis der Doktorgrad eingetragen oder nicht?“

Radio Eriwan: Im Prinzip JA, jedoch nur, falls der Name nicht zu lang ist.

Wie bitte? Da müsste der jetzige Bundesverteidigungsminister und promovierte Karl-Theodor Freiherr von und zu Guttenberg also doktorlos bleiben?

R.E.: Wahrscheinlich JA. Oder er verzichtet auf den Freiherrn und andere Bestandsteile des Namens.

Aber im Antwortschreiben aus dem Bürgerservice-Zentrum des Bundesinnenministeriums vom 27.7.2010 wurde in Abs. 2 bestätigt:

Mit dem Beschluss des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) wurde am 18. Juni 2009 der Doktorgrad als Datenfeld des neuen Personalausweises festgelegt.

Wenn demnach für den Namen und den Doktorgrad je ein Datenfeld vorgesehen ist, dann können sich diese Angaben doch nicht in die Quere kommen!

R.E.: Eigentlich nicht. Aber das separate Datenfeld für den Doktorgrad  gibt es nicht! Da scheinen die ab 1. November 2010 geltenden Passvorschriften im Innenministerium nicht bekannt zu sein.

So scheint es zu sein. Denn unter 4.1.1.9 PassG   heißt es nämlich:

Im Datenfeld „Name“ werden vom Passhersteller bei der Passproduktion auch die Einträge zum Geburtsnamen sowie Doktorgrade zusammengeführt.

Und weiter im nächsten Absatz:

Werden dem Namen ein bzw. mehrere Doktorgrade vorangestellt, verkleinert sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen um die Anzahl der Zeichen, die für den oder die Doktorgrade benötigt werden. Namen und Namensbestandteile sind jedoch vorrangig einzutragen. Kann aufgrund der Eintragung von Doktorgraden nicht der vollständige Familien- und/oder Geburtsname eingetragen werden, ist von einer Eintragung des oder der Doktorgrade abzusehen.

Und unter 4.1.3. Doktorgrad steht:

Die Doktorgrade werden im Datenfeld „Name“ eingetragen. Grundsätzlich besteht keine Beschränkung der eintragbaren Anzahl an Doktorgraden. Sofern aufgrund der Eintragung von Doktorgraden nicht der komplette Familien- und/oder Geburtsname eingetragen werden kann, ist von einer Eintragung des oder der Doktorgrade abzusehen. Namen und Namensbestandteile sind immer vorrangig einzutragen siehe auch Ziffer 4.1.1.9).

Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Buchstaben zu verkleinern, aber irgendwann ist Schluss mit der Schrumpfung. Wenn der verbleibende Platz im Datenfeld immer noch nicht ausrecht, muss der Herr zu Guttenberg auf die eventuell hart erkämpfte akademische Verzierung verzichten.

Man kann es nicht glauben. Da entscheiden sich „demokratisch legitimierte Verfassungsorgane“ im „Rahmen der Rechtsetzung“ für die Beibehaltung des Doktorgrades als Bestandteil hoheitlicher Identitätsdokumente, verwerfen damit gleichzeitig die von den selben Organen erarbeiteten gegensätzlich gestalteten Vorschriften und lassen es zu, dass der imagebildende und daher unverzichtbare Doktorgrad nur dann eintragbar ist, wenn ausreichend Platz vorhanden ist.

Die Begründung für die Beibehaltung des Doktorgrad-Eintrags im Ausweis, nämlich der für so überaus wichtig gehaltene Verweis auf die „tradierte Rechtslage“ hat

offenbar den Rest an der sowieso schon schwachen Überzeugungskraft gegenüber den Sachzwängen zum Verzicht auf den Doktoreintrag verloren. Die „tradierte Rechtslage“ demaskiert sich vollends als das, was sie von Anfang an war:

                                     eine akademische Luftblase.

U.W.

Quelle: „Passgesetz und Passverwaltungsvorschrift“ von Irmgard Sinock, Carl Link Kommunalverlag, 2010. Frau Sinock ist Sachgebietsleiterin im Passamt München und war Mitglied der Arbeitsgruppe zur Neufassung der Passverwaltungsvorschrift 2009 beim Innenministerium des Bundes



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