Im Mittelalter war der Doktor ein Lehrer. Nach verschiedenen Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung Doktor ist sie in Deutschland als akademischer Grad für alle Fakultäten gebräuchlich geworden. Näheres unter "Geschichte des Doktors".
Im medizinischen Bereich nutzten die sich mit dem Kürzel „Dr. schmückenden „doctores der frühen Neuzeit den akademischen Grad erstmals wie ein Markenzeichen, und zwar als standespolitisches Kampfmittel gegen die nicht studierten Heilkünstler und Quacksalber, mit denen sie im Wettstreit um Kunden standen.
Schein und Wirklichkeit Mittlerweile werden aber in derart vielen Fachbereichen (Fakultäten) Doktorgraduierungen vorgenommen, daß das Kürzel Dr. nicht nur keinen Bezug zu einer medizinischen Ausbildung hat, sondern überhaupt keine Information darüber gibt, auf welches Fachwissen der Gradträger auf Grund seines Studiums verweisen kann. Die zwei Buchstaben Dr sind zu einer wenig aussagekräftigen Andeutung eventueller Spezialkenntnisse verblaßt, ohne allerdings den festverwurzelten Anschein zu zerstören, der Gradträger weise besondere Fähigkeiten, vor allem wissenschaftlicher Art auf. Außerdem wird besondere mit dem Studium erworbene Sachkenntnis in seinem gegenwärtigen Arbeitsbereich angedeutet. Die Erfahrung zeigt, eine Promotion ist keine Garantie für wissenschaftliche und menschliche Kompetenz.
Hinweis auf berufliche Fähigkeiten? - Aus der BGH-Entscheidung Die Frage, ob (wenigstens) vollständig abgegebene akademische Grade auf eine besondere Befähigung zur Berufserfüllung hinweisen, verneint der BGH. „Zwar weisen, so der BGH, „akademische Grade, wie sie in neuerer Zeit verliehen werden, vielfach auf eine durch ein akademisches Studium erworbene Eignung zur Ausübung bestimmter Berufsarten hin. Dies berechtigt jedoch nicht, den akademischen Graden generell die Bedeutung eines solchen Hinweises zu geben und hierin ihren Sinn und Zweck zu erblicken. Der Doktorgrad, der nach seiner historischen Entwicklung und auch nach seiner heutigen Bedeutung den Begriff des akademischen Grades in besonderer Weise verkörpert, braucht keine Beziehung zu dem von seinem Inhaber ausgeübten Beruf auszudrücken. Dies zeigt nicht nur das Beispiel des doctor honoris causa (vgl. Ackermann, Zur Eintragungbarkeit des Doktorgrades in StAZ 1962, 16).
Auch sonst läßt der Doktorgrad häufig jeglichen Hinweis zu einen bestimmten Beruf oder eine Fähigkeit zu einem bestimmten Beruf selbst dann vermissen, wenn der Fakultätszusatz beigefügt wird. So können aus dem Grad eines „Dr. phil." keinerlei Rückschlüsse auf den ausgeübten Beruf oder auch nur auf die Fähigkeit zur Ausübung eines bestimmten Berufes gezogen werden. Der Grad eines „Dr. jur." besagt wohl, daß sein Inhaber eine rechtswissenschaftliche Ausbildung genossen hat. Es ist jedoch aus diesem Grade nicht zu ersehen, ob der Inhaber einen juristischen Beruf ausübt, vor allem aber nicht, welchem der verschiedenen juristischen Berufe er sich widmet. Der Grad besagt nicht einmal, ob sein Inhaber die Befähigung zur Ausübung klassischer juristischer Berufe, wie des Richters oder des Rechtsanwalts, durch die Ablegung der großen Staatsprüfung erworben hat.
Auch nach dem Sinn und Zweck der Verleihung des Doktorgrades soll damit nicht eine besondere Befähigung zur Ausübung eines bestimmten Berufes ausgesprochen werden. Mit der Verleihung des Doktorgrades erkennt die Fakultät die wissenschaftliche Leistung des Promoventen an und zeichnet ihn wegen dieser Leistung aus. Diese Auszeichnung ist nicht davon abhängig, daß der Promovent einen „einschlägigen" Beruf zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ausübt. Sie will vielmehr nur den Promoventen ehren und ihm seine wissenschaftliche Leistung bestätigen. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Doktorgrad jeweils von einer bestimmten Fakultät verliehen wird und durch seinen Zusatz auf das Wissenschaftsgebiet dieser Fakultät hinweist. Soll der Doktorgrad schon nach der Absicht der ihn verleihenden Fakultät die wissenschaftliche Auszeichnung des Promovierten, nicht aber dessen berufliche Befähigung zum Ausdruck bringen, so ist es auch dem Doktoranden in alter Regel nicht darum zu tun, durch den Erwerb des Doktorgrades die Befähigung zu einem bestimmten Beruf zu erlangen oder unter Beweis zu stellen. Dies zeigt sich schon darin, daß bei der Führung des Grades der Fakultätszusatz und damit der Hinweis auf ein bestimmtes Fachgebiet häufig weggelassen wird. Mit der Führung des Doktorgrades will somit sein Inhaber nicht eine besondere berufliche Befähigung zum Ausdruck bringen.
Nach allem kann der Doktorgrad nicht begrifflich zur Berufsangabe gerechnet werden. Für die anderen akademischen Grade, die denselben Rechtsschutz genießen, kann nichts anderes gelten. Von dieser Auffassung ist auch die Weimarer Reichsverfassung ausgegangen. Sie bestimmte in Art. 109: „Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen. Akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen."
Soweit der BGH in seiner Entscheidung.
Die meisten Promovierten, die ihr Studienfach verschweigen, bedenken nicht, daß sie den Verdacht auf dubiose Erwerbsmethoden nahe legen. Dieser Verdacht ist nicht unbegründet. So berichten Sachbearbeiter in Innenministerien der Länder von Trägern ausländischer akademischer Doktorgrade über Umwege beim Erwerb von Ausweisdokumenten ins ländliche Umland von Großstädten, weil dort eine Prüfung der Eintragbarkeit des Doktorgrades nicht stattfindet.
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