»Der Hausfriedensbruch im Lichte aktueller Probleme« (Titel), das hört sich gut an. Aber es bleibt bei der großen Ankündigung. Im Text geht der stromlinienförmige Stoiber dann überhaupt nicht auf die zu Zeiten der 68er-Studentenrevolte sehr aktuellen Probleme des Hausfriedensbruchs (durch protestierende Studenten oder knüppelnde Polizei) auf dem rechtlich geschützten und besonders »gewidmeten« Unigelände ein. Wahrscheinlich war es so: Im Rahmen dieser Arbeit kann jedoch dieser aktuellen Frage nicht weiter nachgegangen werden. (S.161))
Wollen wir uns erstmal genau sagen lassen, worum es geht: um die Innehabung (S.52) des Durchblicks, denn erst wenn ich innehabe, bin ich Inhaber einer Innehabung. Selbst wenn man im Einzelfall die Grenzen des Tatbestandes ohne genaue Kenntnis des Rechtsgutes abstecken kann, ist das Rechtsgut immer ein geeigneter Gradmesser für die Richtigkeit der gefundenen Lösung. Weil aber der Inhalt des geschützten Rechtsgutes gerade bei 123 StGB keineswegs als gesichert angesehen werden kann - inhaltlich werden die verschiedensten Ergebnisse vertreten - ist es wegen der überragenden Stellung des Rechtsgutes für die Auslegung einer Strafrechtsnorm erforderlich, das Wesen und in gewisser Weise auch den umstrittenen Begriff des Rechtsgutes sowie dessen Bestimmungsmethodik herauszuarbeiten. (S. 3) Das klingt immerhin schlau. Leg los, Ede! Und wirklich, unter dem Leitstern der aufgeführten Fälle (S.3) macht sich Stoiber als so eine Art vierter Weiser aus dem Morgenland auf den Weg. Da der Sitz der Probleme im Deliktsaufbau häufig ein verschiedener ist (S. 3), und auch Stoiber häufig ein verschiedener ist, müssen wir erstmal schnallen, was der »Hausfriede« (S.9) eigentlich ist. Etwas Urgermanisches: Maßgeblicher Ausgangspunkt, ihn in seiner heutigan (Geltung zu bestimmen, kann nur die Gesellschaftsordnung sein, die ihn prägte und entwickelte, nämlich die germanische. (S.9)
HERUMBASTELN AM RECHTSGUT Stoiber klärt uns auf, daß der einfache Hfb heutiger Prägung eine Weiterentwicklung der gewaltsamen Heimsuche ist... (S.10) Dieses fortschrittlichste Produkt der Heimsuchungsforschung, der Hfb, soll die Hauptrolle in dieser netten Geschichte spielen. Die Gründe, die dafür sprechen, sind erdrückend. (S.6) Erdrückender Grund war, daß sich dieses schlichte Thema besonders rasch und ohne Aufwand abfrühstücken ließ. Nun müssen erstmal ein paar schmissige Definitionen her, denn: Notwendigerweise muß jede Auslegung beim Wort anfangen; nicht aber deshalb, weil dadurch erst das Rechtsgut festgestellt werden müßte, sondern weil nur die Wortinterpretation die Grundlage für die Frage nach dem tatbestandlichen Schutz des Rechtsgutes abgeben kann. (S.81) Aber leider sind Worte nur Schall und Rauch, denn der gleiche Terminus muß nicht das gleiche bedeuten. (S.52) Wir haben nunmehr den Sozialwert Hausfrieden als einen wehrhaften Zustand erkannt, der unter den Oberbegriff »Privatsphäre« fällt, die der Mensch benötigt, um »das Allgemeinmenschliche in sich zu origineller Entfaltung zu bringen. (S.21) Auch unser Landesfrieden ist ja wehrhaft und ohne Abschreckung nicht zu denken. Obwohl diese Anspielung zugegebenermaßen fehlgeht, da der 123 StGB im wesentlichen die Wohnung des Menschen im Auge hat... (S.21) Im Auge des Paragraphen liegt die Wohnung des Menschen. Wenden wir uns zur Abwechslung den Tatsachen zu: Nun war der tatbestandliche Schutz des Hausfriedens (...) ein äußerst vielgestaltiger (S.12) und dieses Beispiel des Stoiber-Deutsches ein wunderbares. Was allerdings die Privatsphäre sein soll, weiß Ede nicht. Nun ist aber die Privatsphäre als solche unprofiliert und kein einheitliches Gebilde, sondern nur durch einzelne anerkannte Erscheinungsformen umrissen... (S.47)
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