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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Doktor-Grad, Übersicht / Guttenbergs Jagd nach dem Doktortitel / Leserbrief zu Guttenberg
 

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Leserbrief zur Guttenberg-Affäre

 Das Gute an von und zu Guttenberg: Er bringt uns auch zum Nachdenken

Leserbrief von Klaus G. Herrmann, Offenburg, vom 22.03.2011

Der Leserbrief wurde am 29.03.2011 in der Mittelbadischen Presse (Offenburger Tageblatt und andere Tageszeitungen der Region, Auflage 60 000) vollständig veröffentlicht.

Das Gute an von und zu Guttenberg: Er bringt uns auch zum Nachdenken

Die deutsche Öffentlichkeit beschäftigt sich seit der Guttenberg-Affäre in einer nie dagewesenen Breite mit Fragen zu Gegenständen, die ihr bis vor kurzer Zeit ziemlich wurscht waren oder an deren Diskussion sie sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht beteiligen wollte.

Wie kommt es zum Beispiel, dass Deutschlands derzeit prominentester Übeltäter mal so und mal so heißt? – Bis zum 23. Februar 2011, ehe die Universität Bayreuth den akademischen Grad Dr. jur. wieder entzieht, heißt er für eine gewisse Zeit „Dr. Karl-Theodor [...] zu Guttenberg“ und nach der Entziehung nur noch und wieder „Karl-Theodor [...] zu Guttenberg“. – Wie kann das sein?

Stellen wir die Frage pointierter: Kann es vorkommen, dass der Name einer Person sich ändert? – Na klar! – Denken wir zunächst an das Neugeborene, das erst gar keinen Namen hat und dann, als Abkömmling, einen Namen erhält, der mit den Namen seiner Eltern zu tun hat. – Der Mensch trägt seinen Namen von nun an ein Leben lang oder nur für eine gewisse Zeit, etwa wenn der Name eines Partners oder der einer Partnerin angenommen wird durch gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft. Der Name kann auch wieder an Kinder weitergegeben werden.

Dies alles haben die obersten deutschen Gerichte schon vor mehr als 40 (!) Jahren klug bedacht, als es um die Frage ging, ob der Doktorgrad Namensbestandteil sei. – Und so haben sie entschieden:
Der Doktorgrad ist entgegen einer weitverbreiteten Ansicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Entscheidungen vom 24.10.1957 und 11.04.1969; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.1962) nicht Bestandteil des Namens.
In der Begründung, die durch ihre praktische Richtigkeit unmittelbar einleuchtet, steht: Der zu Recht geführte Name kann seinem Träger nicht aberkannt werden. Bei Heirat kann der Name auf den Partner übergehen und er kann auf Abkömmlinge weiterübertragen werden. – Alle diese Eigenschaften fehlen dem Doktorgrad, der seinen Träger lediglich persönlich berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihn zu führen, wie auch Dritte nicht verpflichtet sind, ihn mit dem Doktorgrad anzusprechen.

Karl-Theodor [...] zu Guttenberg hieß also immer nur so. – Und nicht: mal so, mal so.

„Aber, er ist doch noch Baron!“, ergreift einer meiner Schüler ahnungslos Partei und springt dem seiner Namenszierde Entledigten entschlossen bei. – Dies ereignete sich in einer kurzen Diskussion um die Ehrlichkeit bei der Erbringung von schriftlichen Leistungen. – Und da ist die Schule schon der richtige Ort, zumal bei Abschluss-Prüfungen wie dem schriftlichen Abitur, das in diesen Tagen durchgeführt wird: Wer abschreibt, kriegt ‘ne 6!, lehrt das Sprichwort. Wer beim Abitur täuscht, ist durchgefallen.

„Nein“, sage ich, „auch die Monarchie war einmal. – Auch wenn der alte Bezeichner noch den heutigen Namen schmückt.“ Der erstaunten Gesichter waren nicht wenige...

Klaus G. Herrmann, Offenburg
22.03.2011

Das deutsche Titelwesen

Der Doktorgrad

 



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