Sehr geehrter Herr Werner,
……. . Seit vielen Jahren habe ich eine Professur inne und ich kann daher aus eigener Erfahrung beurteilen, welche Leistungen im Rahmen von Diplomarbeiten erbracht werden. So ist es nahezu die Regel, dass diese Arbeiten noch vor Fertigstellung in Betrieben umgesetzt werden und in nicht wenigen Fällen zu erheblichen Einsparungen in Betrieben führen. Es kommt so gut wie nie vor, dass eine Diplomarbeit ungenutzt im Schrank verschwindet, was bei vielen Dissertationen der Fall ist.
Dagegen vermittelte die „Promotionspraxis Bossle in Würzburg einen erschreckenden Einblick in eine staatlich sanktionierte Promotionspraxis.. Was sich dabei abgespielt hat spottet jeder Beschreibung, selbst dann, wenn dies nicht allgemein gilt.
Ihrer Auffassung pflichte ich uneingeschränkt bei. Es ist geradezu ein Skandal, wenn in den ominösen Meldebögen nach einem akademischen Grad gefragt wird und dann für Diplomierte kein Eintrag erfolgt. So antwortete mir erst vor ein paar Tagen das Einwohnermeldeamt auf eine zynische Randbemerkung hin mit dem Hinweis, dass der Diplomtitel nicht als „speicherungswürdig anzusehen sei. Dass hier nicht gleiches Recht für alle praktiziert wird ist durchaus als verfassungswidrig anzusehen. Mein Prof.-Titel wird als Berufsbezeichnung angesehen und damit ebenfalls ignoriert.
In der Vergangenheit habe ich mir erlaubt, unkorrekte Anschreiben der Stadtverwaltung solange zurückzugeben, bis diese korrekt waren. Hierbei habe ich mir den Vermerk erlaubt, dass Legasthenie heilbar sei.
Im Sinne einer demokratisch korrekten Gleichbehandlung stehen nur die beiden folgenden Lösungen offen: Es wird jegliche akademische Bezeichnung wie auch bei Publikationen in Fachzeitschriften weggelassen oder es werden alle Titel genannt. Mann sollte sich auch bewusst sein, dass Doktor- und Professorentitel käuflich erworben werden, das Internet ist voll von einschlägigen Angeboten, und diese unredlich erworbenen Titel durch eine unwissende und ignorante Bürokratie anerkannt werden. Dagegen ist der Diplomtitel nur durch überdurchschnittliche Leistung zu erwerben, die in einem schweren Studium mit hohen Durchfallquoten erbracht werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Burkard Neumayer Prof. Dipl.-Math.
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Sehr geehter Herr Werner,
...... Der Zusatz "Univ" in Klammern wurde bereits bei meinem Diplom im Jahre 1981 angeführt. Der Punkt wurde weggelassen und darf anscheinend auch nicht geführt werden.
Ich lehre seit vielen Jahren an der Berufsakademie Stuttgart (University of Cooperative Education), was ich auf allen Klausuren University of C.E. abkürze und wir dürfen den Dipl.-Ing. (BA) verleihen, dessen Anerkennung ausserhalb Baden-Württembergs partiell umstritten ist, obwohl wir mit der inhaltlichen Qualität weit über den Fachhochschulen liegen, was dort tätige Kollegen ebenfalls bestätigen. Zeitweise hatte ich auch an Fachhochschulen gelehrt und kann dies ebenfalls bestätigen.
Die veröffentlichte Zuschrift eines gewissen "Dr. jur." St.M. hat mich etwas belustigt; da er sich mit seinen 330 Seiten profilieren möchte, sei ihm gesagt, dass er doch einmal versuchen sollte, wenn alles so qualitätshaltig und einzigartig sei, dies in einer Fachzeitschrift in vollem Umfang zu veröffentlichen. Quantität ist nicht gleich Qualität. Ich hatte vor einigen Jahren eine Diplom-Arbeit betreut, deren Ergebnisse dann auf 25 Seiten niedergeschrieben worden sind und die daran beteiligte Firma hat dadurch erhebliche Einsparungen machen können. Zudem habe ich erhebliche Probleme, mich dem juristischen Denken dieses Herrn "Dr. jur" anzuschliessen, da die dortigen Gesetze eigentlich "Papiergesetze" sind, womit ich von meiner mathematisch-philosophischen Ausgangsposition immer Schwierigkeiten haben werde. Herr St. M. sollte sich vielleicht einmal mit dem Wissenschaftsbegriff und insbesondere den Kriterien von Wissenschaft beschäftigen.
Ich bin nebenbei noch als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) tätig und dies kann ich ohne jegliche juristische Ausbildung ausüben. Es ist sogar möglich, dass beide Schöffen den Berufsrichter (hier haben wir wieder eine echte Berufsbezeichnung) überstimmen können. Sollte Herr St.M. vielleicht einmal vor einem Schöffengericht anwaltlich tätig sein, so hilft ihm dort sein so mühevoll erworbener "Dr. jur." wenig, da er dann über seine Berufsbezeichnung "Herr Anwalt" angesprochen wird und er in die Verlegenheit gelangt, logisch argumentieren zu müssen. Hier kann man sich auf Goethes Faust "... drum rat ich dir zuerst collegium logicum ..." beziehen, worauf zu besinnen es sich sicher lohnt. Dass Herr St.M. noch sein Alter erwähnt möchte ich nicht weiter analysieren, da es u.a. argumentativ keine Bedeutung hat. Ebenso soll es an dieser Stelle unterbleiben, einen österreichischen Richter zu zitieren, welcher sich sehr kritisch mit seiner Tätigkeit beschäftigt hat.
Mit freundlichen Grüssen B.N.
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