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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1957
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a) Leitsatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: " Der Inhaber eines Doktortitels hat nach geltendem reversiblen Recht keinen Anspruch darauf, daß dieser Titel in der Namensspalte seines Berliner "behelfsmäßigen Personalausweises" eingetragen wird." (BverwGE, Bd. 5, 1957/58, S. 291 - 293)
b) Der BGH hat im Jahre 1962 die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts (Celle) und des Bayerischen Oberlandesgerichts bestätigt, wonach akademische Grade kein Bestandteil des Namens und auch keine Berufsbezeichnung sind (Entsch. d. BGH, Bd. 38, S. 380 ff.).
c) Das OLG Karlsruhe hat entschieden (2 VAs 38/00), Akademiker können nicht verlangen, daß ihr Doktortitel im Führungszeugnis erwähnt wird. Das Persönlichkeitsrecht sei dadurch nicht beeinträchtigt.
Das deutsche Titelwesen
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