(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 i. d. F. vom 15.05.2008)
Auf der Grundlage von Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen verständigen sich die Länder auf folgende begünstigende Ausnahmen von den in Ziff. 1 - 3 des o. a. Beschlusses getroffenen Regelungen:
1. Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
2. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr. ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (so genannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
3. Inhaber von folgenden Doktorgraden 3.1 Russland: kandidat biologiceskich nauk kandidat chimiceskich nauk kandidat farmacevticeskich nauk kandidat filologiceskich nauk kandidat fiziko-matematiceskich nauk kandidat geograficeskich nauk kandidat geologo-mineralogiceskich nauk kandidat iskusstvovedenija kandidat medicinskich nauk kandidat nauk (architektura) kandidat psichologiceskich nauk kandidat selskochozjajstvennych nauk kandidat techniceskich nauk kandidat veterinarnych nauk
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr. ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.
4. Inhaber von folgenden Doktorgraden 4.1 Australien: „Doctor of ... mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung 4.2 Israel: „Doctor of ... mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung 4.3 Japan: „Doctor of ... (hakushi ...) 4.4 Kanada: „Doctor of Philosophy Abk.: „Ph.D. 4.5 Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy Abk.: „Ph.D., sofern die verleihende Einrichtung von de Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „Research University (high research activity) oder als „Research University (very high research activity) klassifiziert ist,
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr. jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen.
Erläuterungen
Mit den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000 und vom 21.09.2001 werden Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade i. S. einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt, mit deren Umsetzung in Landesrecht die bisher geltende Genehmigungspflicht - Allgemeingenehmigung oder von Einzelfallverfahren - abgelöst werden soll. Die Beschlüsse beziehen sich auf solche Grade, die von Hochschulen verliehen wurden, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens oder nach dem Recht des Herkunftslandes ordnungsgemäß als Hochschulen akkreditiert sind.
Soweit im Interesse der Verständlichkeit der Gradbezeichnung die Möglichkeit einer wörtlichen Übersetzung gegeben ist, wird auf die in der Datenbank ANABIN (Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise) angegebenen Übersetzungen verwiesen.
Die nach bisheriger Rechtslage bestehenden Begünstigungen hinsichtlich der Führung von Graden bestimmter Staaten werden weitgehend aufrecht erhalten. In Anwendung des Europäischen Grundsatzes, demzufolge alle Mitgliedstaaten die in einem Mitgliedstaat anerkannten Hochschulgrade im Wege des gegenseitigen Vertrauens anerkennen, gilt dies für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie für Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen, die ausnahmslos unter Verzicht auf die Pflicht des Herkunftszusatzes geführt werden können.
Die Privilegierung dieser Staaten und Institutionen erstreckt sich auch auf die dort verliehenen Doktorgrade, die wahlweise auch in der deutschen Form der Abkürzung „Dr. ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden können. In diese Regelung einbezogen sind jedoch nur solche Doktorgrade, die aufgrund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben wurden. So genannte „Berufsdoktorate und Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, sind somit nicht erfasst, für sie gilt Ziff. 1 (Originalform ohne Herkunftszusatz).
Eine modifizierte Begünstigung (Führung in der deutschen Form „Dr., jedoch mit Herkunftsbezeichnung) sieht der Beschluss für im einzelnen bezeichnete Doktorgrade aus Russland vor. Für Russland wurden lediglich diejenigen Kandidatengrade aufgenommen, bei denen von einem ausgeglichenen Anforderungsniveau ausgegangen werden kann. Zur Schreibweise der im Einzelnen aufgeführten russischen Grade ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Einführung der Datenbank
ANABIN und unter Berücksichtigung einer lesbaren Erstellung von Texten, die in elektronischer Form übermittelt werden, bei der Transliteration der Abschlussbezeichnungen auf die diakritischen Zeichen verzichtet wurde, da diese lediglich eine phonetische und keine semantische Funktion erfüllen.
Eine Begünstigung sieht der Beschluss für im einzelnen bezeichnete Doktorgrade aus Australien, Israel, Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika vor. Diese Doktorgrade können in der deutschen Form „Dr. oder in den im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen (z.B. „Ph.D.) jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung geführt werden.
Da den Gradinhabern die Führung der Originalform bzw. des Herkunftszusatzes gemäß der allgemeinen Regelung im Beschluss vom 14.04.2000 nicht verwehrt werden kann, sind alle begünstigenden Regelungen im Sinne von „Kann-Vorschriften formuliert.
Gemäß Ziffer 4 des Beschlusses vom 14.04.2000 haben Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, die abweichende Regelungen enthalten, Vorrang. Um eine möglichst überschaubare Bandbreite von Führungsmöglichkeiten und „trennscharfe Regelungen für die unterschiedlichen Staatengruppen
-EU-/EWR-Staaten
-Staaten, mit denen Äquivalenzabkommen bestehen
-Russland gem. Ziffer 3 des Beschlusses
-Staaten gem. Ziffer 4 des Beschlusses
-Staaten, für die die allgemeinen Regelungen des Beschlusses vom 14.04.2000 gelten
zu erreichen, sollte künftig angestrebt werden, bei Äquivalenzvereinbarungen Regelungen zur Gradführung i. S. der Ziffer 1 des Beschlusses zu übernehmen und bestehende Vereinbarungen und Abkommen, die hiervon abweichende Regelungen enthalten, sobald als möglich entsprechend anzupassen.
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