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a) Obwohl der Doktorgrad kein wesentliches Merkmal für die Identifizierung einer Person ist (so die Landesanwaltschaft München), wird er gemäß "Allg. Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Paßgesetzes" vom 28.08.1961 ( 5 Abs. 1 Nr. 9) im Paß eingetragen. Dem akademischen Diplomgrad wird diese Hervorhebung nicht gewährt, auch dem "Professor" nicht. Ob er als "akademischer Grad", als "Amtsbezeichnung" oder als "akademische Würde" gilt, ist in den Bundesländern uneinheitlich geregelt.
b) Die Stadt Bremen hat im Jahre 1972 die Anrede mit Titeln und Amtsbezeichnungen abgeschafft.
c) In deutschen Patentschriften steht der akademische Grad hinter dem Namen, im Antrag für internationale Schutzrechte (PCT-Anmeldung) ist seine Angabe völlig ausgeschlossen.
Das deutsche Titelwesen
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