Zur deutschen Sprache
Die Sprache ist ein Bild der Seele ...
www.sprache-werner.info
Zur deutschen Sprache
Die Sprache ist ein Bild der Seele ...
www.sprache-werner.info
Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Doktor-Grad, Übersicht / Zulässigkeit der Promotionsberatung
 

  < zurück erweiterte Suche Seite drucken
 

Zulässigkeit der Promotionsberatung
 Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 17.02.1999, MDR 1999, 793 ff
von Dr. Wolfgang Zimmerling



1. Das Urteil des OLG Köln ist richtig. Die Promotionsberatung ist eine zulässige Dienstleistung (so bereits Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Auflage 1995, Rz. 156 ff.). Die Tagespresse berichtet immer wieder über die Tätigkeit der Promotionsberater (so z.B. Welt am Sonntag v. 10.08.1997, S. BR 1; FAZ v. 07.11.1998, S. 56). In dem insbesondere an der Universität verbreiteten Schrifttum wird die Problematik der Promotionsberatung häufig diskutiert (so z.B. Erb, Forschung und Lehre 1995, 587 f.; Kahle, Forschung und Lehre 1995, 569 f.; Welter, Forschung und Lehre 1998, 580 f; Niewels, Hochschule und Lehre 1998, 582 f.). Der Deutsche Hochschulverband denkt wohl über die Führung eines Musterprozesses gegen einen Promotionsberater nach.

2. Die Promotionsberatung hat nichts mit einem – unzulässigen - Titelkauf zu tun. Die Absprache, jemanden gegen Geld einen akademischen Grad zu verschaffen bzw. dabei behilflich zu sein, verstößt gegen die guten Sitten (OLG Oldenburg, Urt. v. 17.03.1988 – 1 U 141/87, NdsRpfl 1988, 136; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.1993 – 7 U 220/92, ZBR 1994, 94; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.02.1995 – 4 U 227/94, NJW 1996, 665). Dies gilt auch bei einem Vertrag über die Vermittlung einer ausländischen Promotion (OLG Köln, Urt. v. 14.12.1993 – 9 U 242/92, NJW – RR 1994, 1540). Der BGH hat sich zwar mit der Frage der Sittenwidrigkeit eines Vertrag über die Vermittlung eines akademischen Grades (Dr.-Grades) bislang noch nicht beschäftigt. Der BGH vertritt jedoch die Auffassung, daß ein Ämter- und Titelverschaffungsvertrag betreffend den Titel Honorarkonsul nichtig ist (BGH, Urt. v. 05.10.1992 – XI ZR 200/92, NJW 1994, 187); gleiches gilt für einen Adoptionsvertrag zum Erwerb eines Adelstitels (BGH, Urt. v. 10.10.1996 – III ZR 205/95, MDR 1997, 164; ebenso bereits für die entgeltliche Verschaffung des Hoflieferantentitels RG, Urt. v. 05.01.1915 – VII 385/14, RGZ 86, 98). Von daher steht außer Frage, daß nach der Rechtsprechung ein auf den Erwerb eines Dr.-Grades gerichteter Titelverschaffungsvertrag sittenwidrig ist. Uneinigkeit besteht allerdings über die Rückabwicklung gescheiterter Titelkäufe (Hospach, NJW 1996, 643 ff.; Schmidt, JuS 1996, 555 f.; Weiler, NJW 1997, 1053 f.).

3. Sittenwidrig ist weiterhin ein Vertrag, der auf die Fertigung einer Dissertation durch Dritten gerichtet ist (OLG Koblenz, Urt. v. 06.10.1994 – 5 U 1655/93, NJW 1996, 665). Die Dissertation bildet das Hauptstück der von dem Doktoranden zu erbringenden spezifischen Promotionsleistungen und prägt die gesamte Promotion; die Dissertation muß eigenständig erbracht werden und dies muß bei der Abgabe auch eidesstattlich versichert werden (s. hierzu Maurer, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechtes, Bd. 1, 2. Auflage 1996, S. 770, 776 unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 S. 1 a GFaG, wonach ggfls. der Doktorgrad wegen Täuschung entzogen werden kann; ausführlich zum Entzug wegen Täuschung Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Auflage 1986, Rz. 354 ff. sowie Zimmerling, aaO, Rz. 120 ff).

4. Noch nicht abschließend geklärt sind die Grenzen der Promotionsberatung. Kahle (aaO, S. 569) vertritt die Auffassung, daß ein Promotionsberater diejenige Hilfe leisten dürfe, die den Förderungsmöglichkeiten des Professors gegenüber dem Doktoranden entspricht: Themenvorschläge, Literaturhinweise, Diskussion und Anregungen, Hilfe bei der technischen Erstellung der Disseration und der Veröffentlichung. Unzulässig sei aber z.B. der Entwurf einer Gliederung, das inhaltliche Redigieren eines Textes, das Erstellen ganzer Textpassagen oder die zusammenfassende Auswertung von Literatur (s. hierzu auch Kahle, Der Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen – Rechtsgut, Schutzzweck und Anwendungsbereich des § 132 a StGB, Diss. jur., 1995, S. 241 ff.).

Das OLG Köln hat zutreffend klargestellt, daß eine Vereinbarung mit einem Promotionsberater, wonach dieser sich verpflichtet, zu versuchen, für den angehenden Doktoranden ein passables Dissertationsthema, einen Betreuer ("Doktorvater") sowie eine Fakultät zu finden, als Vertrag eigener Art rechtswirksam ist und nicht gegen ein gesetzliches Gebot oder gegen die guten Sitten verstößt. Nach dem Vertragsinhalt schuldet der Promotionsberater die Hilfe beim Finden von Thema, Doktorvater und Fakultät. Dies ist unbedenklich (ebenso LG Köln, Urt. v. 13.05.1998 – 4 O 355/96 -).

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 20.02.1995 – 1 O 388/94 -) hat bei einer etwas anderen Vertragsvariante (die zusätzlich die Erstellung eines Literaturverzeichnisses einschließlich zweier Datenbankrecherchen enthielt, wobei die Beschaffung der Literatur mit 30,00 DM/Stunde für den Bibliothekar und 0,30 DM je Kopie abgerechnet werden sollte) die Auffassung vertreten, daß der Zweck eines derartigen Vertrages auf die Hilfe bei der Erlangung der Dr.-Würde gegen Entgelt gerichtet sei und demzufolge gegen die guten Sitten verstoße. Eine Kommerzialisierung der Erlangung eines akademischen Grades verstoße gegen die in diesem Lebensbereich geltenden Maßgeblichkeiten eigener Leistung und der Lauterkeit in der Erbringung dieser Leistung und könne deshalb nicht hingenommen werden (zustimmend Liewels aaO).

Dem LG Düsseldorf kann nicht gefolgt werden. Daß LG Düsseldorf verkennt den Begriff der Selbständigkeit der Erbringung einer wissenschaftlichen Arbeit. Erforderlich ist nicht nur die Aufzählung von Fakten und die Zusammenstellung fremder wissenschaftlicher Meinungen, vielmehr muß darüber hinaus – aufgrund von Real- und Problemanalysen – in methodisch einwandfreier Form eine eigene Konzeption entwickelt werden, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis bringen soll (Maurer, aaO., S. 770). Dies soll an zwei Beispielen verdeutlicht werden:

- Der Leiter der Rechtsabteilung einer großen Firma möchte in Abstimmung mit der Firmenleitung promovieren; er ist berechtigt, auf die Ressourcen der Firma der zurückzugreifen. Nachdem er ein Dissertationsthema gefunden hat, beauftragt er "seinen" Referendar, über den firmeneigenen Juris-Anschluß eine Recherche unter allen erdenklichen Gesichtspunkten durchzuführen. Soweit die von Juris angezeigte Rechtsprechung und Literatur in der firmeneigenen Bibliothek verfügbar ist, wird sie sofort fotokopiert; im übrigen fährt der Referendar in die nächste juristische-Seminarbibliothek, um alles weitere zu fotokopieren. Nach einigen Tagen erhält der Doktorand drei Leitzordner voller Fotokopien. Alsdann macht er sich an die Arbeit. Nach einem Jahr beendet er seine Arbeit; der von ihm diktierte Text wird von seiner Sekretärin geschrieben, einen befreundeten Deutschlehrer bittet er um sprachliche Durchsicht seiner Arbeit und "seinen" Referendar schickt hat er erneut in die Bibliothek, diesmal um die Richtigkeit der Fußnoten zu kontrollieren. Alsdann gibt er die Arbeit ab und versichert eidesstattlich, daß er sie eigenständig erstellt hat. Kein Promotionsausschuß würde – in Kenntnis aller Umstände - die Eigenständigkeit der Leistungserbringung in Zweifel ziehen und einen Täuschungsversuch annehmen.

- Nach der Hochschulstruktur Anfang der 70iger Jahre gab es auch Assistenzprofessoren. Diesen Assistenzprofessoren oblag es, binnen einer Frist von 6 Jahren sich zu habilitieren. Die Assistenzprofessoren hatten einen Anspruch auf Grundausstattung, wie z.B. Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Schreibkräfte (s. hierzu z.B. Grundsätze für die Grundausstattung der Professoren auf Lebenszeit und die Ausstattung der Assistenzprofessoren der Universität des Saarlandes, Dienstblatt der Hochschule des Saarlandes 1975, 68 ff). Es war völlig selbstverständlich, daß der wissenschaftliche Mitarbeiter des Assistenzprofessors diesen bei der Literatursuche unterstützt hat und auch im fertigen Manuskript die Richtigkeit der Fußnoten überprüft hat. Zwecks Abwicklung dieser notwendigen, mit einer wissenschaftlichen Leistung verbundenen Arbeit wurden dem Assistenzprofossor entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. An der Eigenständigkeit der Fertigung der Habilitationsschrift hat dies nichts geändert.

An der Selbständigkeit der eigenen Leistungserbringung ändert sich nichts, ob die hier beschriebenen Arbeiten (Literaturrecherche, Schreibarbeiten, Überprüfung der Fußnoten) von einem Referendar (auf Kosten der eigenen Firma), von einem Freund (für einen Kasten Wein) oder von einem Promotionsberater gegen eine entsprechende Vergütung erbracht wird. Allein die Tatsache, daß diese Hilfsleistungen bei der Erstellung einer Dissertation vergütet werden, führt nicht zum Schluß, daß ein derartiger Vertrag "auf die Hilfe bei der Erlangung der Doktorwürde gegen Entgelt gerichtet" sei. Die These des LG Düsseldorf, daß gewisse, an sich zulässige Verhaltensweisen von finanziellen Überlegungen frei bleiben müssen und daß hierzu die Hilfe bei der Dissertation gehört, ist unrichtig. Als besonders schwerwiegend hat es das LG Düsseldorf angesehen, daß der Doktorand "die zur Erstellung der Arbeit verwendete Literatur nicht selbst finden muß, sondern dies von nach Stunden bezahlten Hilfskräften erledigt wird". Es entsteht der Eindruck, als habe das LG Düsseldorf noch nie mit Juris gearbeitet und auf juristische Datenbanken zurückgegriffen. Vor Jahrzehnten war die vollständige Erfassung von Rechtsprechung und Literatur im Rahmen einer Dissertation sicher eine Leistung; aufgrund der Möglichkeiten, die juristische Datenbanken heute bieten, kommt der vollständigen Erfassung von Rechtsprechung und Literatur keine sonderlich hohe Bedeutung mehr zu. Eine eigene wissenschaftliche Leistung ist dies nicht.

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, wenn in dem mit dem Promotionsberater abgeschlossenen Vertrag sich die Dienstleitung des Promotionsberaters nicht nur auf die Suche eines Dissertationsthemas, eines Doktorvaters und einer Fakultät beschränkt, sondern wenn darüber hinaus auch eine Datenbankrecherche durchgeführt wird und die Endfassung der Arbeit sprachlich korrigiert und die Fußnoten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden (ausführlich hierzu Zimmerling, aaO, Rz 156 ff.).

5. Schließlich stellt sich die Frage des auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall ging es um die Anzahlung eines Honorars in Höhe von 20.000,00 DM). Das OLG Köln hat hierbei auf den Umfang der Beratungstätigkeit des Promotionsberaters (Besprechung der Wünsche, Themenfindung und Aussuchen eines betreuungsbereiten Hochschullehrers) abgestellt. Richtiger Ansatzpunkt dürfte allerdings der Wert der Dienstleistung des Promotionsberaters für den Doktoranden sein (zumal die Kosten der Promotionsberatung steuerlich absetzbar sein können, s. hierzu Haury, in: Zimmerling, aaO, Rz. 395). Nach einer Berechnung der Kienbaum-Vergütungsberatung liegt das Bruttojahreseinkommen eines promovierten Juristen um 8.000,00 DM höher als eines nicht-promovierten Juristen; bei Diplom-Kaufleuten und Diplom-Volkswirten beträgt der Unterschied sogar 12.000,00 DM pro Jahr (vgl. Die Welt v. 03.02.1999, S. 31). Gerechnet auf ein 30-jähriges Berufsleben ergibt dies ein Unterschiedsbetrag in Höhe von rund 300.000,00 DM. Hierbei ist die hohe Reputation, die einem "Doktor" immer noch zukommt (s. hierzu Zimmerling, aaO, Rz. 49), nicht einmal berücksichtigt ist. Von daher kann keine Rede davon sein, daß ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht (s. zum Fall der Sittenwidrigkeit wegen auffälligen Mitverhältnis von Leistungen und Gegenleistung BGH, Urt. v. 01.12.1988 - I ZR 190/87 -, MDR 1989. 520 sowie BGH, Urt. v. 14..05.1998 – I ZR 10/96, MDR 1999, 371).

 



zum Seitenanfang < zurück Seite drucken