Die Verweigerung von Informationen über die Berechtigung der akademischen Verzierung wird staatlicherseits unterstützt, sogar verordnet. So ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes über das Passwesen vom 28. August 1961 (GMBl. S. 655)
der Doktorgrad in Personalausweis und Reisepass nur mit den zwei Buchstaben „Dr. anzugeben.
Die Länderregierungen haben die ohne Begründung erlassene Vorschrift kommentarlos übernommen. Mit dem amtlich verordneten Weglassen der Fakultätsangabe wurde eine offizielle Grundlage für das Verbreiten von akademischem Nebel geschaffen, der die angeblich außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungsfähigkeit des Promovierten lebenslang einhüllt. Der Gesellschaft wird die Information vorenthalten, auf welchem Sachgebiet der Promovierte mit seiner Dissertation wie gefordert und erwartet
„einen selbständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis geleistet hat, die einen wissenschaftlichen Fortschritt bedeutet
und die die akademische Würde begründet.
Ein Minimum an Information dient somit als Grundlage für subjektive Wertschätzung und Hochachtung, ja sogar für den Nachweis objektiver Leistung. Wirksamer kann die Gesellschaft nicht akademisch eingenebelt werden.
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