Ein aktuelles Beispiel für den Missbrauch eines Professorentitels ist der „Fall Bankhofer. Der als „Professor Vorgestellte tritt seit einigen Jahren in verschiedenen Medien (Rundfunk, Fernsehen, Weltbildverlag) und publizistisch als Gesundheitsexperte auf. Er verbreitet als Professor mit den Weihen höchster Kompetenz versehen jedoch was den meisten Hörern und Sehern nicht bekannt ist - ohne medizinische Ausbildung und Praxis wissenschaftlich nicht haltbare und sogar falsche Ratschläge. Sein Professorentitel ist nur Ausdruck einer österreichischen Spezialehrung, ohne jeden Bezug zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Vergangenheit und Gegenwart. Aber einem Professor wird eben alles geglaubt. Ein Fall für die Ahndung nach § 132a StGB in Verbindung mit LstVG Art. 7. (Ein professor muss es sein)
Der Fall eines "Dr. h. c." in München In der Monatszeitschrift des Bundes der Steuerzahler, einer Vereinigung mit kritischen Stellungnahmen zum Steuerwesen in Deutschland, werden grundsätzlich dem Namen der erwähnten Personen ihre Titel genannt. Das Verschweigen der Studienrichtung von Promovierten fiel nicht besonders auf, da es ja üblich, sogar staatlich verordnet ist. Erwähnenswert ist aber die akademische Verzierung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates, Paul Stefan, dem jeweils ein „Dr. h. c. vor seinen Namen gesetzt wurde. Das konnte man bis zu fünfmal auf einer Seite lesen. Abgesehen von der penetranten Wiederholung auch seines Titels wurde diese Beweihräucherung Stefans dann bedenklich, als bekannt wurde, dass diese Verzierung aus San Salvador stammt.
Erst durch sanften Druck des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst konnte sowohl Herr Stefan als auch die Redaktion der Zeitschrift dazu bewegt werden, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Statt das verleihende Institut zu nennen tritt Stefan seitdem nur noch als ehrentitelloser Vorsitzender auf.
Ein Klinikdirektor im Saarland wollte das Ansehen "seiner" Klinik heben. Statt bspw. eine Heilerfolgsstatistik zu veröffentlichen, „empfahl er seinen Ärzten, sich gegenseitig mit dem Doktortitel anzusprechen, zumal er doch Teil des Namens sei. (Der akademische Tagesbefehl). Ein anderes Beispiel von Titelmissbrauch lieferte der im münchner Raum tätige Heilpraktiker Manfred Köhnlechner, dem es gerichtlich untersagt wurde, sein Doktorgradkürzel (Dr.) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Heilpraktiker anzugeben. Köhnlechner war promovierter Jurist (Dr. jur.). Die genannten Rechtsvorschriften haben auch heute noch für die Angabe von Doktorgraden in Verbindung mit der Bezeichnung „Heilpraktiker ihre Gültigkeit. An den Plastinator wird erinnert.
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