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Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Artikel "Macht und Schein der Titel" Absatz 32

"Der Gleichheitssatz verleiht dem Ungleichen die Rechtsmacht, zu verlangen, daß er wegen seiner Ungleichheit nicht auch ungleich behandelt werde." (Georg Scholz, Grundgesetz I, 1985, S. 137)
 
Die nicht einheitlich geregelten Anforderungen für den Erwerb der Doktortitel, ihre zunehmende Zahl und ihre amtlicherseits nicht nur geduldete, sondern sogar verordnete Überbetonung in der Gesellschaft bewirken eine pauschale und meistens unbegründete Leistungsanerkennung. Die Trennung der Bürger in solche mit und solche ohne „Doktor“, wie sie in den Ausweisdokumenten zum Ausdruck kommt, widerspricht dem Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. In Abs. 3 sind die Kriterien Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glaube und religiöse oder politische Anschauungen genannt, also teil angeborene teils erworbene Eigenschaften, die nicht zu einer Benachteiligung oder Bevorzugung führen dürfen. Akademische Grade als erworbene Eigenschaften sind zwar nicht aufgelistet, lassen sich jedoch nach Sinn und Zweck des Artikels ohne weiteres einordnen. Demnach unterliegen Menschen mit einem Diplomgrad der verbotenen Benachteiligung, wenn ihr akademischer Grad im Pass nicht eintragbar ist, und Promovierte werden bevorzugt, wenn ihr Doktorgrad im Pass eintragbar ist.

Der Hinweis auf den mit der Dissertation erbrachten Nachweis für wissenschaftliches Denken und Arbeiten ist schon lange nicht mehr stichhaltig, seit sich Diplomarbeiten inhaltlich kaum mehr von Dissertationen unterscheiden und die zu bestehenden Prüfung sogar zahlreicher sind als im Promotionsverfahren. Durch die Diplomprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Die Diplomarbeit soll gem. § 18 MuRO Uni zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Wenn Dissertationen in den Bibliotheken verstauben, werden Die Erkenntnisse aus Diplomarbeiten längst wirtschaftlich verwertet.

Die Beispiele aus der „Dünnbrettbohrerabteilung“ (Abs. 8) (Kohl, Stoiber) belegen, wie wenig überzeugend auf die durch die Dissertation nachgewiesene Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten der Promovierten hingewiesen wird. Je nach Studienfach sind alle Schwierigkeitsgrade und Qualitätsstufen vertreten. Dabei scheinen die der Stufe „hoch“ und „sehr hoch“ nicht die Mehrheit zu bilden

Das Kriterium Bildung wurde im Grundgesetz wohl deshalb nicht aufgeführt, um Probleme bei der Vergütung von bildungsunabhängigen Leistungen zu vermeiden. Außerdem waren damals Unstimmigkeiten bei der Ausweisgestaltung nicht zu erwarten, weil nach einhelliger Auffassung akademische Grade, besonders der Doktorgrad als Bestandteil des Namens angesehen wurde.  

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