Antwort auf meine Schreiben vom 24.04. und 07.06.2004, per E-mail
Andreas Bothe Referent für Innen- und Rechtspolitik der FDP-Fraktion
Berlin, den 15. Juni 2004
Sehr geehrter Herr Werner,
vielen Dank für Ihre an die Mitglieder der FDP-Bundestagsfraktion versandte E-Mail, auf die ich Ihnen als zuständiger Referent antworte. Sie beanstanden darin die gängige Praxis der örtlichen Behörden, den Doktorgrad in den Ausweispapieren einzutragen und sind darüber hinaus der Ansicht, die Angabe der persönlichen Daten der Abgeordneten im Internet sei eine auffällige Missachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Grundgesetzes zur Folge habe und zu einer Ungleichbehandlung akademischer Grade führe. Hierzu ist Folgendes festzustellen:
Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im Inland zu führen. Das Führungsrecht gestattet, den Doktorgrad für sich im sozialen Leben in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht häufig dadurch, dass der Doktorgrad dem Namen beigefügt und in der Unterschrift verwendet wird. Im alltaglichen sozialen Gebrauch wird der Doktorgrad daher häufig als Bestandteil des Namens angesehen und verwendet. Im rechtlichen Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur der Doktorgrad jedoch kein Bestandteil des Namens. Daher findet kein Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB statt. Auch gewährt das Führungsrecht keinen eigenen Anspruch auf die Eintragung akademischer Grade in staatliche Register und Urkunden. Die Zulässigkeit der Eintragung bestimmt sich vielmehr nach den für staatliche Register und Urkunden geltenden Regelungen. Die Benutzung des Doktorgrades in Ausweispapieren ist im Passgesetz und im Personalausweisgesetz geregelt. Danach gehört ein Doktorgrad zu den personenbezogenen Angaben, die zum Zweck der Identitätsfeststellung im Pass und im Personalausweis eingetragen werden. Da der Doktorgrad von den Gesetzen nicht als Bestandteil, sondern als personenbezogenes Merkmal behandelt wird, liegt gerade kein Verstoß gegen die Rechtsprechung vor, nach der akademische Grade kein Bestandteil des Namens sind. Auch verstößt die Eintragung eines Doktorgrades in Ausweispapiere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Zwischen dem Doktorgrad und anderen akademischen Graden - wie beispielsweise dem Diplomgrad - bestehen charakteristische Unterschiede, die den Gesetzgeber berechtigen, nur den Doktorgrad in ein Ausweispapier aufzunehmen. Zu erwähnen ist die besondere wissenschaftliche Leistung, die ein Inhaber des Doktorgrades erbracht hat, aber auch die seit Jahrhunderten in Deutschland gebräuchliche faktische Zurechnung des Doktorgrades zum Familiennamen. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abkürzung des Doktorgrades in Ausweispapieren bestehen auf Grund der Zweckmaßigkeit sowie einer vergleichbaren ständigen Übung im sozialen Bereich keine rechtlichen Bedenken. Aus dieser Rechtslage folgt, dass die Angabe eines rechtmäßig erworbenen Doktorgrades bei den Namen von Abgeordneten im Internet oder auch sonstigen Dokumenten unbedenklich ist, so dass aus Sicht der FDP-Bundestagsfraktion keine Notwendigkeit besteht, diese Praxis zu ändern.
Mit freundlichen Grüßen gez. Bothe
Meine Antwort an Herrn Bothe
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