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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Doktor-Grad, Übersicht / Int. Lachnummer: Dr. Deutschland / BT-Drucksache 16/4138
 

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Dr. Deutschland - BT-Drucksache 16/4138 
Auszug
 

29.Januar 2007

 

Im Übrigen greift der Entwurf die – ebenfalls aus dem Kreis der Länder, aber auch aus dem gesellschaftlichen Bereich –  wiederholt vorgetragene Forderung auf, die Eintragung des Doktorgrades und  des Ordens- und Künstlernamens in den Pass und den Personalausweis abzuschaffen. Problematisch ist vor allem der Umstand, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit (gemeint ist die „Eintragbarkeit“) ausländischer Doktorgrade für die Pass- und Ausweisbehörden erheblich erschwert wurde. Im Hinblick auf den Pass bedeutet  die Änderung eine Anpassung an die internationalen Gepflogenheiten.

Durch die internationale Mobilität auch im Wissenschaftsbetrieb wird es zunehmend schwieriger, die Gleichwertigkeit ausländischer akademischer Grade mit dem deutschen Doktorgrad festzustellen. Seit Jahren gibt es daher immer wieder Probleme mit der Eintragung ausländischer Doktorgrade in Pässe und Personalausweise. Zuletzt wurde durch Beschluss der Kultusministerkonferenz am 21. September 2001 von den Ländern eine Vereinbarung über  begünstigende Regelungen zu den Grundsätzen für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen  Allgemeingenehmigung durch einheitliche Bestimmungen getroffen. Durch diese  Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens wird das bisherige grundsätzliche  Prüfungsverfahren für im Ausland erworbene Doktorgrade durch die zuständige  Landesbehörde abgeschafft, so dass die Pass- und Ausweisbehörden nicht mehr  auf die Anerkennungsurkunden und die darin festgelegte Form der Führung des  Doktorgrades („Dr.“ mit oder ohne Zusatz) zurückgreifen können. Dadurch wird die Prüfung der Eintragungsfähigkeit (gemeint ist „Eintragbarkeit“)  für die Pass- und Ausweisbehörden erschwert, da ihnen die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung im Ausland erworbener akademischer Titel fehlt. Es müsste daher in jedem Einzelfall eine Stellungnahme der zuständigen Kultusbehörde eingeholt werden, wodurch sich  das Antragsverfahren für die Ausstellung eines Passes oder Personalausweises  verzögert. Letztlich wird damit aber auch die von der Kultusministerkonferenz der Länder beabsichtigte Entlastung der Kultusbehörde konterkariert.

Demgegenüber ist festzustellen, dass heutzutage weder der Doktorgrad noch  der Künstler- oder Ordensname für die Identifizierung einer Person anhand eines Ausweisdokumentes notwendig sind. Es ist daher angezeigt, auf die Aufnahme  des Doktorgrades in Personaldokumente zu verzichten, um den Verwaltungsaufwand im Sinne eines weiteren Bürokratieabbaus zu vermindern. Die Probleme in der Verwaltungspraxis stehen in keinem Verhältnis zu dem  Nutzen dieser Angaben für die Verwaltung und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger.

Die Eintragung des Doktorgrades in den Pass widerspricht schließlich den internationalen Gepflogenheiten; derartige Eintragungen sind daher weder vorgesehen im internationalen Standard für maschinenlesbare  Reisedokumente (Doc 9303) der ICAO (International Civil Aviation Organization), der auch Deutschland angehört, noch in der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juni 1981 über die einheitliche Gestaltung des Passes.  Dasselbe gilt auch für Ordens- und Künstlernamen. Deutschland wurde deshalb bereits mehrfach (gemeint ist „mehrmals“) darauf hingewiesen, dass die den Familiennamen vorangestellte Abkürzung des Doktorgrades mit den Buchstaben „DR“ bei der  Grenzkontrolle im Ausland zu Irritationen führt, da sie für die Anfangsbuchstaben  des Familiennamens gehalten werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1 MRRG)

Angaben über den Doktorgrad und über Ordens- und Künstlernamen wurden aufgrund des Melderechtsrahmengesetzes und der Landesmeldegesetze von  den Einwohnern erhobenen, im Melderegister gespeichert und waren anderen  Behörden sowie auch privaten Stellen zu übermitteln. Diese Angaben sollten  dem Nachweis der Identität des Einwohners dienen. Ihre Funktion erfüllen sie  unter den Bedingungen der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien bereits seit längerem nicht mehr. Sie sind daher für  diesen Zweck entbehrlich. Es soll deshalb – ebenso wie im Pass- und  Personalausweisrecht – auf ihre Erhebung verzichtet werden.

 



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