Im Übrigen greift der Entwurf die ebenfalls aus dem Kreis der Länder, aber auch aus dem gesellschaftlichen Bereich wiederholt vorgetragene Forderung auf, die Eintragung des Doktorgrades und des Ordens- und Künstlernamens in den Pass und den Personalausweis abzuschaffen. Problematisch ist vor allem der Umstand, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit (gemeint ist die „Eintragbarkeit) ausländischer Doktorgrade für die Pass- und Ausweisbehörden erheblich erschwert wurde. Im Hinblick auf den Pass bedeutet die Änderung eine Anpassung an die internationalen Gepflogenheiten.
Durch die internationale Mobilität auch im Wissenschaftsbetrieb wird es zunehmend schwieriger, die Gleichwertigkeit ausländischer akademischer Grade mit dem deutschen Doktorgrad festzustellen. Seit Jahren gibt es daher immer wieder Probleme mit der Eintragung ausländischer Doktorgrade in Pässe und Personalausweise. Zuletzt wurde durch Beschluss der Kultusministerkonferenz am 21. September 2001 von den Ländern eine Vereinbarung über begünstigende Regelungen zu den Grundsätzen für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche Bestimmungen getroffen. Durch diese Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens wird das bisherige grundsätzliche Prüfungsverfahren für im Ausland erworbene Doktorgrade durch die zuständige Landesbehörde abgeschafft, so dass die Pass- und Ausweisbehörden nicht mehr auf die Anerkennungsurkunden und die darin festgelegte Form der Führung des Doktorgrades („Dr. mit oder ohne Zusatz) zurückgreifen können. Dadurch wird die Prüfung der Eintragungsfähigkeit (gemeint ist „Eintragbarkeit) für die Pass- und Ausweisbehörden erschwert, da ihnen die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung im Ausland erworbener akademischer Titel fehlt. Es müsste daher in jedem Einzelfall eine Stellungnahme der zuständigen Kultusbehörde eingeholt werden, wodurch sich das Antragsverfahren für die Ausstellung eines Passes oder Personalausweises verzögert. Letztlich wird damit aber auch die von der Kultusministerkonferenz der Länder beabsichtigte Entlastung der Kultusbehörde konterkariert.
Demgegenüber ist festzustellen, dass heutzutage weder der Doktorgrad noch der Künstler- oder Ordensname für die Identifizierung einer Person anhand eines Ausweisdokumentes notwendig sind. Es ist daher angezeigt, auf die Aufnahme des Doktorgrades in Personaldokumente zu verzichten, um den Verwaltungsaufwand im Sinne eines weiteren Bürokratieabbaus zu vermindern. Die Probleme in der Verwaltungspraxis stehen in keinem Verhältnis zu dem Nutzen dieser Angaben für die Verwaltung und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger.
Die Eintragung des Doktorgrades in den Pass widerspricht schließlich den internationalen Gepflogenheiten; derartige Eintragungen sind daher weder vorgesehen im internationalen Standard für maschinenlesbare Reisedokumente (Doc 9303) der ICAO (International Civil Aviation Organization), der auch Deutschland angehört, noch in der Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juni 1981 über die einheitliche Gestaltung des Passes. Dasselbe gilt auch für Ordens- und Künstlernamen. Deutschland wurde deshalb bereits mehrfach (gemeint ist „mehrmals) darauf hingewiesen, dass die den Familiennamen vorangestellte Abkürzung des Doktorgrades mit den Buchstaben „DR bei der Grenzkontrolle im Ausland zu Irritationen führt, da sie für die Anfangsbuchstaben des Familiennamens gehalten werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1 MRRG)
Angaben über den Doktorgrad und über Ordens- und Künstlernamen wurden aufgrund des Melderechtsrahmengesetzes und der Landesmeldegesetze von den Einwohnern erhobenen, im Melderegister gespeichert und waren anderen Behörden sowie auch privaten Stellen zu übermitteln. Diese Angaben sollten dem Nachweis der Identität des Einwohners dienen. Ihre Funktion erfüllen sie unter den Bedingungen der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien bereits seit längerem nicht mehr. Sie sind daher für diesen Zweck entbehrlich. Es soll deshalb ebenso wie im Pass- und Personalausweisrecht auf ihre Erhebung verzichtet werden.
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