Anl. 3 z. Prot. 16/20
Pet 2-16-02-113-009946 81925 München
Mitglieder des Deutschen Bundestages
Beschlussempfehlunq
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Beqründunq
Der Petent beanstandet erneut die Art der Angabe der persönlichen Daten der Abgeordneten (hier: akademische Grade) im Internet.
Konkret wird in der Eingabe auf die Angabe des Doktorgrades in der Namenszeile als Kürzel (Dr.) sowie auf die Angabe der Diplomgrade in der Zeile für die Berufsangabe Bezug genommen. In der Petition wird ausgeführt, der BGH habe die Frage verneint, ob ein vollständig angegebener akademischer Grad auf eine besondere Befähigung zur Berufsausübung hinweise. Die teilweise sachwidrige Art der Angabe der persönlichen Daten der Abgeordneten im Internet fördere nicht das Ansehen der Mitglieder des Deutschen Bundestages und sei kein Vorbild für die Bürger des Landes. Die. pauschale Angabe des Doktortitels vor dem Namen diene lediglich dessen Verzierung, die Eitelkeiten befriedige, Vorurteile festige und die gegenwartsbezogene Beurteilung der Person erschwere.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1962 (BGHZ 38, 380) ausgeführt, dass akademische Grade weder Bestandteil des Namens sind noch dem Beruf zugerechnet werden können. Hieraus ist jedoch nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, dass akademische Grade nicht in öffentliche Urkunden und Dokumente aufzunehmen sind. Im Beschluss des BGH wird ausgeführt, dass es der Verwaltungspraxis und entsprechenden rechtlichen Regelungen Oberlassen bleibt, ob und welche akademischen Grade aufgenommen werden. Sowohl in Entscheidungen des BGH wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist die Zulässigkeit der Eintragung von akademischen Graden nie in Abrede gestellt, sondern stets nur der Anspruch auf Eintragung bestimmter akademischer Grade verneint worden.
Die biographischen Angaben Ober Mitglieder des Deutschen Bundestages im Internet beruhen üblicherweise auf den entsprechenden Angaben im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass zu Beginn einer Wahlperiode die Mitglieder des Deutschen Bundestages gebeten werden, biographische Angaben für das Amtliche Handbuch des Deutschen Bundestages zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Verfügbarmachung biographischer Angaben besteht jedoch nicht. Im Übrigen werden auch die von Mitgliedern des Deutschen Bundestages übermittelten biographischen Angaben nicht überprüft, sondern der einzelne Abgeordnete legitimiert seine Angaben durch seine Unterschrift.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des geäußerten Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
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