Eine „besonders inbrünstig geführte Auseinandersetzung“ nennt Roman Deiniger (SZ v. 3.12.13) den vor Gericht ausgetragenen Streit zweier promovierter Juristen im Schwabenland. Der höchst brisante Grund: die Bezeichnung akademischer Titel. Bei diesem Thema verstehen Dekorierte in Deutschland keinen Spaß. Erst recht nicht, wenn die Kontrahenten im harten Konkurrenzkampf um Mandanten stehen.
Der Kläger, mit einer deutschen Honorarprofessur und daher zusätzlich mit dem Titel „Prof.“ geschmückt, wendet sich dagegen, dass sein Anwaltskollege seine im Ausland, nämlich in der Türkei erworbenen Titel nicht korrekt angibt, nämlich mit
„Prof. Dr. Dr. h.c.*“
(das Sternchen weist wie vorgeschrieben die kleingedruckte Angabe „Yeditepe-Universität“ hin.)
Vor dem Landgericht schlägt der Beklagte daher vor zu schreiben,
„Prof. Dr. h.c. (Yeditepe Univ. Istanbul) Dr. jur.“
Nach Bedenken von Kläger und Richter bietet er an:
„Prof. (Yeditepe Univ. Istanbul) Dr. h.c. (Yeditepe Univ. Istanbul) Dr. jur.“
Diese Version Sprenge den Briefkopf, meint der Kläger, der sich mit dem Richter schließlich auf die Version verständigt:
„Prof.* Dr. h.c* (*Yeditepe Univ. Istanbul) Dr. jur.“.
Doch diese Lösung lehnt der Beklagte ab. Da stellt der Richter fest, der Kläger sei nicht klageberechtigt und weist die Klage zurück. Jetzt darf sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit diesem lapaliösen Streit befassen. Wenn es um Eitelkeit und Mangel an Selbstbewusstsein – meistens bei Männern – geht, bringen Titel offenbar Befriedigung und Stärkung, obwohl die akademischen Verzierungen über den Menschen nichts oder nur wenig aussagen.
Ulrich Werner
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