Vorab ein sprachlicher Hinweis. Der seit vielen Jahren übliche Begriff "Patentanmeldung" führt zu der falschen Auffassung, Patente würden beim Patentamt einfach angemeldet, so wie man ein Gewerbe anmeldet (Antrag - Gebühr - Stempel). Das entsprechende Anmeldeformular zum Einreichen im Patentamt lautet jedoch "Antrag auf Erteilung eines Patents". Fachkreise wissen, was mit der "Patentanmeldung" gemeint ist. Auch im Kommentar zum Patentgesetz von Bernkard ist der Begriff "Patentanmeldung" als
"ein Antrag an das Patentamt, auf eine im Antrag beschriebene Erfindung ein Patent zu erteilen."
definiert. Der patentrechtliche Laie muß jedoch beim wiederholten Lesen der (falschen) Formulierungen ("Patentanmeldung" und "das Patent wurde angemeldet") in der Presse immer wieder den Eindruck gewinnen, Patente könnten ohne eingehende Prüfung im Patentamt, ja sogar ohne Vorlage einer Anmeldung, also lediglich unter Erfüllung bestimmter Formalitäten erworben werden. Den selben Eindruck erweckt auch die Bezeichnung "Anmeldetag", der richtigerweise als "Antragstag" zu bezeichnen wäre. Dazu müßte das Kürzel "AT" in der Biographie nicht einmal geändert werden.
Ferner deutet der viel verwendete Begriff "Patentfähigkeit" (Adjektiv "patentfähig") auf eine Fähigkeit hin, die nicht vorhanden ist. Dieser zwar gängige aber sprachlich bedenkliche Ausdruck kann ohne weiteres durch "Patentierbarkeit", "Patenttauglichkeit", "Patentwürdigkeit" oder "Patenteignung" (bzw. "patentierbar", "patenttauglich", "patentwürdig" oder "patentgeeignet") ersetzt werden. Zum vom Duden unterstützten Mißbrauch des Suffixes "fähig", siehe die Seite "Favoriten" mit Auswahl "fähig".
Mit dem Antrag auf Erteilung eines Patents reichen Sie die Unterlagen, in denen Ihre Erfindung beschrieben ist, gegebenenfalls zusammen mit einem Prüfungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München, bei der Dienststelle Jena oder beim Technischen Informationszentrum Berlin ein (Adressen), die Anmeldegebühr beträgt 60 EURO. Der Antrag muß schriftlich erfolgen, und es ist erforderlich, daß die Antragsunterlagen in deutscher Sprache abgefaßt sind; ist dies nicht der Fall, muß innerhalb von drei Monaten eine deutsche Übersetzung eingereicht werden. Sie können die Antragsunterlagen entweder persönlich im Deutschen Patent- und Markenamt in der Annahmestelle oder mit der Post einreichen. Auch der Antrag per Telefax ist möglich. Mit dem Eingang des Antrages ist Ihre Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt und der Antragstag (Priorität) festgelegt. Dieser Antragstag ist sehr wichtig. Er bestimmt unter anderem, daß später eingegangene Anträge der gleichen oder einer ähnlichen Erfindung von Konkurrenten nicht mehr zu einem Patent führen können.
Sie haben nach dem deutschen Patentgesetz danach bis zu sieben Jahre Zeit zu erkunden, ob ein Markt für Ihre Erfindung vorhanden ist, und sich zu überlegen, ob es für Sie sinnvoll ist, die Anmeldung auch prüfen zu lassen. Sowohl die Prüfung Ihrer Erfindung als auch die Fortführung des Patents (nach Erteilung) sind mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Das sollten Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Erfindungen zum Schmunzeln Patente aus Deutschland, Frankreich, der Schweiz und den USA, heute belächelt.
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