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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Doktor-Grad, Übersicht / Titel und Anreden
 

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Titel und Anreden
 

In den Kampfsportarten wird immer wieder auf Anreden wie 'Sensei', 'Sifu', 'Meister' / 'Master' oder andere Wert gelegt. Gelegentlich findet man auch Ausschreibungen mit ausländischen Trainern, die mit 'Professor' angekündigt werden.

Aber tatsächlich sind Kampfsportler, die eine wirklichen akademischen Grad vorweisen können eher selten, wie z.B. Wladimir und Vitali Klitschko, die an der Kiewer Universität für Körpererziehung und Sport studiert haben und zu Doktoren der Sportwissenschaft promoviert wurden (es muss wirklich "... promoviert wurden" heissen und nicht "... promoviert haben").

Anderes Beispiel: Auf einigen AIXKURS-Lehrgängen habe ich einen beeindruckenden Taekwon-Do Trainer eingeladen, der offenbar TKD genauso zielstrebig und auf vergleichbar hohem Niveau betrieb, wie seinen Beruf: Wolfgang Dahmen ist Professor für Mathematik an der RWTH Aachen, und obwohl auf dem Lehrgang viele Teilnehmer nur halb so alt wie er waren, konnten sie mit seinem körperlichen Einsatz nicht mithalten ...

Aber sonst? Wie ist das mit Titeln wie Sifu?

Warum einen Titel?
Zum einen bringt ein Titel ('Herr Doktor') oder eine Anrede ('Herr Hauptmann') eine Distanz zwischen seinem Träger und denen, die ihn ansprechen (so wie das 'Sie' statt dem 'Du') und die Anrede verschafft dem Träger die Würde des von ihm bekleideten Amtes ('Herr Vorsitzender', 'Herr Staatsanwalt' oder die 'Excellenz' auf dem diplomatischen Parkett). Manche Anreden sind dagegen nur noch erheiternd ('Euer Hochwohlgeboren', 'Herr Kammersänger').

Speziell bei akademischen Graden ('Diplom', 'Doktor', 'Magister') möchte der Inhaber auch an der öffentlichen Wertschätzung teilhaben, was meist durch eine entsprechende akademische Laufbahn nachgewiesen oder unberechtigt durch Titelkäufe erreicht wird.

Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang das Geschäft mit den Adelstiteln, die in der Regel über eine Adoption (auch Erwachsene können adoptiert werden) nach vorheriger Spende an die adeligen 'Adoptiveltern' erreicht wird.

Offenbar haben auch einige Kampfsportler die Möglichkeit entdeckt, sich auf einfache Weise eine Aura von Wichtigkeit zuzulegen - das Ganze hat halt nur einen Makel: Ein Kampfsport-Titel hat keinen Wert, denn jeder kann ihn Kraft eigener Erklärung annehmen.

Doch Vorsicht: Manche Bezeichnungen sind gesetzlich geschützt, ihr Missbrauch ist strafbar.

Die korrekte Anrede

Muss man jemanden, der einen Titel hat, auch so anreden?

Manchmal ja, so ist beispielsweise für Soldaten der Bundeswehr die Anrede in der zentralen Dienstvorschrift ZDv 10/8 geregelt: "Die dienstliche Anrede lautet 'Frau/Herr' und Dienstgrad ...". Sicherlich gibt es in anderen Berufsgruppen ähnliche dienstrechtliche Regelungen. Für den Umgang von Soldaten und zivilen Bundeswehrangestellten ist die Dienstvorschrift aber erstaunlich locker: "Gruß und Anrede zwischen Soldaten und zivilen Beschäftigten der Bw richtet sich nach den gesellschaftlichen Umgangsformen".

Und wie sieht es mit den gesellschaftlichen Umgangsformen aus? Die Frage lässt sich am Beispiel des Doktortitel genauer untersuchen. Der Doktor ist der einzige akademische Grad, den sich der rechtmäßige Inhaber in den Personalausweis oder Pass eintragen lassen kann (siehe Anmerkung von Werner Süßmuth), offensichtlich hat er also eine besondere Stellung im Recht.

Immer wieder wird gerne verbreitet, dass der Doktortitel Teil des Namens sei und man damit angeredet werden müsse. Doch das ist zumindest in Deutschland falsch, wie der Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Zimmerling anhand der Rechtslage nachweist.

Unterm Strich ist die Rechtsordnung erfrischend natürlich und einfach: Nicht einmal der Träger eines Doktortitels kann verlangen, dass man ihn mit Doktor anreden muss, denn der Doktortitel ist nicht Teil des Namens. Und was für einen Doktor gilt, muss dann erst recht für den Sifu, Sensei oder Master gelten.

Das Strafgesetzbuch regelt, welche Titel und Bezeichnungen geschützt sind. Missbrauch ist strafbar.

§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

1. Wer unbefugt

1.1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

1.2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

1.3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

1.4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

4. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Wie kommt der Doktor eigentlich in den Pass?
Und warum wird ein Professor nicht eingetragen?
Hier der Auszug aus einer Erklärung von Werner Süssmuth:

Als akademischer Titel eingetragen werden darf nur der Doktorgrad ohne Zusatz in abgekürzter Form ohne Punkt. Ein im Ausland erworbener Doktorgrad in der Abkürzung "Dr." ohne weiteren Zusatz darf nur dann eingetragen werden, wenn der Ausweisbewerber hierzu berechtigt ist. Die Berechtigung ist in der Regel durch einen Bescheid der zuständigen obersten Landesbehörde (z.B. Ministerium für Wissenschaft und Forschung) nachzuweisen. Ein Einzelnachweis ist entbehrlich im Falle des Erwerbs eines Doktorgrades in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union und einiger anderer Staaten, soweit sich die Berechtigung zur Führung der Abkürzung "Dr." aus den von der jeweiligen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Hinweisen ergibt (= allgemeine Genehmigung). ...

Quelle: Werner Süßmuth, Referent im Bundesministerieum des Inneren, www.gtzsfgg.or.id/documents/EinfPassPersausweisrecht.doc ...

Die folgende Analyse der rechtlichen Situation bei der Anrede 'Herr Doktor' stammt von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Zimmerling, und wurde mit seiner freundlichen Genehmigung wiedergegeben:

I. Einleitung

In Gerichtssälen geschieht es immer wieder, daß ein promovierter Prozeßbeteiligter in Ermangelung besserer Argumente darauf besteht, daß er von den übrigen Prozeßbeteiligten mit dem Doktorgrad angeredet wird, um so von den eigentlichen Problemen des Falles abzulenken. Nicht immer kann der Angesprochene auf die Gepflogenheiten des diplomatischen Dienstes verweisen, wonach es nicht üblich sei, daß Promovierte sich mit dem Doktorgrad anreden. Häufig wird deshalb von Promovierten und Nichtpromovierten die Frage gestellt, ob ein Promovierter einen Anspruch hat, mit dem Doktorgrad angeredet zu werden.

II. Rechtliche Qualifizierung des Doktorgrades

Voraussetzung des Anspruchs auf Anrede mit dem Doktorgrad ist die Qualifizierung des Doktorgrads als Namensbestandteil (§ 12 BGB). Die Judikatur vertritt hingegen die Auffassung, daß der akademische Grad (somit auch der Doktorgrad) kein Bestandteil des Namens ist.1) Das verwaltungsrechtliche Schrifttum ist der gleichen Meinung.2) Unklar ist das zivilrechtliche Schrifttum. Zwar wird überwiegend im Anschluß an die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Doktorgrad kein Bestandteil des Namens ist.3) Es wird allerdings auch ausgeführt, "akademische Titel" gehören zum Namen4) bzw. seien Namensattribute.5)

Die Unklarheiten beruhen darauf, daß in der zivilrechtlichen Literatur nicht hinreichend gewürdigt wird, daß der Doktorgrad (ebenso wie der Diplomgrad) (lediglich) ein von der Hochschule verliehender akademischer Grad ist. Statt dessen ist vielfach die Rede von "akademischen Titeln" 6), die im Zusammenhang mit Adelstiteln oder Adelsbezeichnungen genannt werden, die gem. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV Teil des bürgerlichen Namens sind (soweit sie vor dem 14.08.1919 erworben worden sind).7)

Daß der "Doktortitel" tatsächlich ein akademischer Grad ist, ergibt sich zwingend aus § 18 Abs. 2 HRG. Durch die Verleihung des Doktorgrades wird die erbrachte wissenschaftliche Leistung gewürdigt.8) Die Promotion ist eine Hochschulprüfung, wie viele andere Prüfungen auch, für die §§ 15 ff HRG entsprechend gelten.9) Mit dem (bürgerlichen) Namen hat dies nichts zu tun.

Irritationen mag es geben, weil der Doktorgrad in den Reisepaß oder Personalausweis eingetragen werden kann. Dies ergibt sich jedoch nicht deshalb, weil er ein Bestandteil des Namens ist, sondern aufgrund ausdrücklicher gesetzgeberischer Regelung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PaßG sowie § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG).10) Wäre der "Doktortitel" Namensbestandteil, so hätte es dieser gesetzlichen Regelungen nicht bedurft.

Schließlich ist darauf zu verweisen, daß in Personenstandsbüchern und -urkunden der Doktorgrad nur mit Einwilligung des Betroffenen eingetragen werden darf. So gibt die Heiratsurkunde nur den wesentlichen Inhalt der Eintragung im Heiratsbuch wieder; die Angabe des akademischen Grades ist als wesentlicher Teil in § 63 PStG nicht aufgeführt und unterbleibt, wenn sie vom Betroffenen nicht gewollt ist.11)

Da somit der akademische Grad kein Namensbestandteil ist, hat der Promovierte keinen sich aus § 12 BGB ergebenen Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad.12)

III. Die Bedeutung des Doktorgrades im Arbeits- und Beamtenverhältnis

Das BAG vertritt die Auffassung, daß der Arbeitnehmer aufgrund des verfassungsrechtlich geprägten allgemeinen Persönlichkeitsschutzes einen Anspruch darauf hat, daß der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erworbenen akademischen Grad im Geschäftsverkehr nach außen in seiner konkreten Ausgestaltung korrekt verwendet. Die fehlerhafte oder unvollständige Verwendung des akademischen Grades bedeute einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, der allerdings durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein kann.13)

Der Arbeitgeber hat den vom Arbeitnehmer erworbenen akademischen Grad grundsätzlich so zu respektieren, wie er sich aus der Diplomurkunde ergibt. Gegebenenfalls kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 12, 862, 1004 BGB bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht die Beseitigung einer fortwirkenden Beeinträchtigung verlangen. Ihm stehe ferner der gleichfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 862, 1004 BGB entwickelte vorbeugende Unterlassungsanspruch zu, sofern die Besorgnis künftiger Wiederholung des Eingriffs besteht.14)

Das VG München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Weglassen des Doktortitels gegenüber dem promovierten Dienstvorgesetzten das beamtenrechtliche Gebot zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt.15) Das VG München hat diese Frage verneint, da bei objektiver Betrachtung in dem Weglassen des Doktortitels keine das Ansehen der Person beeinträchtigende Anrede liege. Offengelassen wurde die Frage, ob gleiches gilt, wenn der Betroffene Wert darauf legt, mit seinem "vollen Namen" angesprochen zu werden und wenn sich der Beamte bewußt über diese Bitte hinwegsetzt. Der Entscheidung des VG München ist zuzustimmen. Gem. § 81 BBG (und den entsprechenden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze) führt der Beamte im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Dies bedeutet jedoch lediglich, daß sich der Beamte dieser Amtsbezeichnung bedient. Die Vorschrift gibt dem Beamten keinen Anspruch auf Verwendung der Amtsbezeichnung durch den Dienstherrn und auch keinen Anspruch darauf, von anderen Beamten oder vom Publikum mit seiner Amtsbezeichnung angeredet zu werden.16) Für den Doktorgrad hat entsprechendes zu gelten.

IV. Resümee

Es verbleibt somit bei der Erkenntnis, daß der Doktorgrad zwar "anredefähig"  (Dudendeutsch, besser: "anredegeeignet" oder "anredetauglich") ist, daß indes der Promovierte keinen Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad hat. Sofern allerdings im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber den akademischen Grad des Arbeitnehmers verwendet, muß er ihn in der korrekten Form verwenden, sofern nicht sich der Arbeitgeber auf berechtigte Interessen berufen kann. Fragen der Höflichkeit sind vorliegend nicht zu diskutieren.17)

Fußnoten:

1) Siehe z.B. BVerwGE 5, 291 ff; BGHZ 38, 380 ff; ähnlich KG, NJW 1965, 254 ff.
2) So z.B. Zimmerling, Akademische Grade und Titel, 2. Aufl. 1995, Rdnr. 64 ff; Kahle, Der Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, 1995, S. 196.
3) So z.B. Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1995, § 12 Rdnr. 31; Palandt, BGB, 55. Aufl. 1996, § 12 Rdnr.4; RGRK, BGB, 12. Aufl. 1982, § 12 Rdnr. 32.
4) So z.B. Hadding, JuS 1976, 582 sowie Schmieder, JuS 1995, 119.
5) So z.B. Hönn, ZHR 153 (1989), 387.
6) So auch MK-Schwerdtner, BGB, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 21.
7) MK-Schwerdtner, aaO, Rdnr. 22.
8) Karpen, in: Hailbronner, HRG, § 18 Rdnr. 30; Reich, HRG, 5. Aufl. 1996, § 10 Rdnr. 13; Zimmerling, aaO, Rdnr. 49.
9) VGH Kassel, NJVwZ-RR 1993, 628; Reich, aaO.
10 BVerwG, NJW 1989, 1686; Medert/Süßmuth, Paß- und Personalausweisrecht, 2. Aufl., C Rdnr. 24.
11) BayObLG, MDR 1990, 635; siehe hierzu auch Gaaz, Das Standesamt 1985, 189 ff.
12) Laufs/Uhlenbruch, Handbuch des Arztrechts, 1992, § 9 Rdnr. 6; so auch Kahle, aaO, S. 196; Gaaz, aaO, S. 191.
13) BAG, MDR 1984, 873 f = AP Nr. 5 zu § 611 Persönlichkeitsrecht m. Anm. Echterkälter; hierzu Blomeyer, in: Münchener Handbuch, Arbeitsrecht, Bd. 1, § 95 Rdnr. 21.
14) Zustimmend Erman, BGB, 9. Aufl. 1993, Anhang zu § 12, Rdnr. 401; Soergel-Siebert, BGB, 12. Aufl. 1987, § 12 Rdnr. 4 mit Fußn. 8 sowie Rdnr. 157.
15) VG München, BayVBl. 1989, 25 f.
16) VGH Mannheim, ZBR 1976, 256; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 81 Rdnr. 10; Battis, BGB, § 81 Rdnr. 3; Wiese, Beamtenrecht, 3. Aufl. 1988, S. 219;vgl. Protokolle über die 267. Sitzung des Bundestages, 1. Wahlperiode, 13126 D.
17) Siehe auch OVG Lüneburg, NJW 1995, 1572 f zur Anrede "Frau" für weibliche Personen.

Einige Abkürzungen
WRV = Weimarer Reichsverfassung, BGB = Bürgerliches Gesetzbuch, aaO = am angegebenen Ort, (O)VG = (Ober-)Verwaltungsgericht

Quelle: Dr. Wolfgang Zimmerling, Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad 

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© Dr. Sportwiss. Ralf Pfeifer - Stand: 10/31/2004 05:55:23 - Pfad: http://www.arsmartialis.com/warnung/titelanrede.html
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