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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Doktor-Grad, Übersicht / Zur Eintragbarkeit des / Akademische Grade, Anrede
 

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Akademische Grade
Gesetzliche Vorschriften und Rechtsanspruch auf Anrede
von Dr. jur. Dirk Uwer aus Düsseldorf



Nach Paragraph 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes über den Personalausweis und Paragraph 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Paßgesetzes kann der Doktorgrad neben dem Vor- und Familiennamen eingetragen werden, nicht als dessen Teil. Ohne diese gesetzliche Anordnung wäre der Doktorgrad überhaupt nicht eintragbar. Und überhaupt der „Doktortitel". Das Hochschulrecht kennt nur den aufgrund der Promotion (auch ehrenhalber) verliehenen akademischen Grad eines Doktors. Titel werden hingegen in Deutschland nur durch den Bundespräsidenten verliehen (Paragraph 2 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen), soweit gesetzlich (insbesondere durch Landesrecht) nichts anderes bestimmt ist. So werden etwa in Rheinland-Pfalz die Titel „Justizrat" oder „Sanitätsrat" staatlich verliehen - Bestandteile des Namens sind sie zweifellos nicht. Daß akademische Grade, einschließlich des Doktorgrades, keine „Titel" sind, stellt Paragraph 2 Absatz 2 jenes Gesetzes unmißverständlich klar.

Es besteht daher keinen Rechtsanspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad. Es dürfte noch schwerer fallen, ein Recht auf die Anrede „Professor" zu begründen. Das Gesetz erlaubt keine Eintragung dieser „akademischen Bezeichnung", die wiederum (von partikularrechtlichen Ausnahmen abgesehen) kein „Titel" ist, in Personalausweis oder Paß. Bei hauptberuflich tätigen Lehrkräften an Hochschulen gibt es die Dienstbezeichnung „Universitätsprofessor" oder (an Fachhochschulen und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen) „Professor". Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst kann der Titel nach allgemeinen öffentlichem Dienstrecht nur mit dem Zusatz „a. D." weitergeführt werden. Wo das Landesrecht nichts anderes vorsieht (etwa Artikel 14 des Bayerischen Hochschulgesetzes: Fortführung der Bezeichnung „Professor" als „akademische Würde" des pensionierten Hochschullehrers), ist die Befugnis zur Weiterführung der Bezeichnung „Professor" ein juristisch weites Feld.

Siehe auch hierzu!

Anspruch auf Anrede mit dem Doktorgrad? NEIN! 

 



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