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Patentwesen / Artikel Übersicht / Weltmeister in der Komb. / Fußnoten zu Weltm.
 

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Fußnoten zu "Das deutsche Patent: Weltmeister in der Kombination


 

1 Kumm „Die Formen des Patentanspruchs aus rechtsvergleichender und rechtsgestaltender Sicht", GRUR Ausl. 1966, 76

2 Balk, „Unteransprüche bei Stoffpatenten", Mitt. 1967, 7

3 Kockläuner, „Rückbeziehung von Unteransprüchen", Mitt. 1967, 210

4 Balk „Nochmals: Rückbeziehung bei Unteransprüchen", Mitt. 1969, 26

5 Kockläuner, „Rückbeziehen von Unteransprüchen", Mitt. 1970, 107

6 Johannesson „Schutzbereich und Patentansprüche des deutschen und des europäischen Patents", GRUR Int. 1974, 301

7 Kockläuner, „Aufstellen und Rückbeziehung von Unteransprüchen, Mitt. 1987, 210, 211 re. Sp., Absch. II

8 U. Werner „Das Potenz-(Un?)Wesen im Patentwesen", Mitt. 1988, 103

9 PatAnmVO vom 29. Mai 1981, § 4 Absatz 4, BlPMZ 1981, 229 (230)

10 BPatG vom 24.6.85, 11 W (pa) 183/83, nicht veröffentlicht

11 BGH vom 20.4.1961, GRUR 1961,572 – Metallfenster

12 BGH vom 20.10.64, la ZR 58/63 - nicht veröffentlicht

13 BGH GRUR 1965, 355 – Bolzenschießgerät

14 BGH vom 21.3.67, GRUR 1967, 585 – Faltenrohre

15 BGH GRUR 1980, 166 – Doppelachsaggregat

16 Davon läßt allein der letzte Anspruch rund die Hälfte aller möglichen Kombinationen zu, im vorliegenden Fall 511.

17 „A multiple dependent claim shall not serve as a basis for any other multiple dependent claim (37 code federal regulations § 1. 75 Abs. c.)

18 For fee calculation purposes, a multiple dependent claim will be considered to be that number of claims to which direct reference is made therein (cfr § 1. 75 c).

19 Vermutlich liegt ein Grund für das Ablehnen derartiger Ausdrücke durch den amerikanischen Prüfer darin, daß auch unabhängige Ansprüche, und zwar ab dem vierten gebührenpflichtig sind.

20 Regel 29 der Anmeldebestimmungen

21 Beispiele: „nach einem der vorangehenden Ansprüche" oder „nach einem der Ansprüche 1 bis 14" (im Anspruch 15)

22 Die mit Anspruchstexten aufgefüllt zu lesenden Oberbegriffe der Unteransprüche treten sowohl in der Rechtsprechung als auch in den Kommentaren gegenüber den kennzeichnenden Teilen der Unteransprüche völlig in den Hintergrund, z.B. Benkard, PatG, GbmG, 7. Aufl. PatG § 38. Rz. 20. Es sind daher auch hier nur die kennzeichnenden Teile der Unteransprüche gemeint.

23 Es wird dann die allgemein geltende Aussage verwendet: „Vorteilhafte Weiterbildungen der Erfindung sind in den Unteransprüchen angegeben.

24 Aus dem Satz „Würden die Unteransprüche nicht berücksichtigt, so würde ein teilweise ungeprüftes Patent erteilt" in den Prüfungsrichtlinien folgt: Werden die Unteransprüche berücksichtigt, dann wird ein (den Gegenstand der Unteransprüche einschließendes) geprüftes Patent erteilt. Auch die Recherche betreffend gibt es eine Anweisung, „um das (gemeint ist ein teilweise ungeprüftes Patent) zu verhindern".

25 AaO (Fußn. 6) S. 306, re. Sp.

26 Trotz Prüfungsrichtlinien, vergl. Fußn. 24

27 Prüf. -Richtl.: „Es ist ferner zu prüfen, ob die angegebenen Rückbeziehungen ... nicht etwa sinnwidrig sind“28 Prüf. -Richtl.: „Es ist ferner zu prüfen, ob die angegebenen Rückbeziehungen auch zutreffen ... ."

29 DE-PS 32 38 832

 



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