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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Hochschulen Übersicht / Wissenschafts-Mafia / Bundesverfassungsgerichtsgesetz §§ 93a
 

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

§§ 93a bis 93 d 

 

§ 93a
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall         sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders
    schwerer Nachteil entsteht.

§ 93b 
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

§ 93c
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der
      Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungs-
      gericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie
      offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine
      Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz
      oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

§ 93d 
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist
      unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. 

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat,
      kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen.
      Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt
      wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den
      Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den
      Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

 weiter (Fortsetzung)
Lebenslauf H. Damisch
Dissertation (nicht angenommen)
Inhaltsverzeichnis der Diss.
Auf die Strafanzeige
Verfassungsbeschwerde
letzte Ergänzung der Verf.-BS. vom 13.2.2012
Ablehnung der Verf.-BS
Bundesverfassungsgericht - §§ 93a bis 93 d 
Verfassungsrichterin Susanne Baer  
Über die Forschungsmafia

 



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