An das Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3 76131 Karlsruhe 16.11.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich, Diplom-Informatiker Hadmut Danisch, Konradstraße 13, 85737 Ismaning, Deutscher, geb. 22.6.1966, als Antragsteller und Verfasser Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 4a GG gegen
- Das Urteil des VG Karlsruhe vom 19.9.2007, 7 K 4508/03, Anlage 1, mit der Abweisung meiner Klage gegen den Prüfungsbescheid über das Nichtbestehen der Promotionsprüfung (in der Anlage mit Urteilsberichtigung) und den Beschluss des VGH Badenwürttemberg vom 17.10.2008, 9 S 101/08,Anlage 3, über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.
Ich beantrage:
1. Die angegriffenen Entscheidungen werden für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben.
2. Bezüglich des ersten Promotionsprüfungsgutachtens (Prof. Beth) wird die Einholung eines neuen Prüfungsgutachtens angeordnet; hilfsweise die Einholung neuer Sachverständigengutachten entsprechend dem Beweisbeschluß des VG Karlsruhe vom 6.10.2004 (Anlage 4).
3. Bezüglich des zweiten Promotionsprüfungsgutachtens (Prof. Maurer) wird die Einholung eines neuen Prüfungsgutachtens angeordnet.
4. Weitergehend: § 38 (Promotion) des Landeshochschulgesetzes von Baden-Württemberg (und damit die sinngemäßen Regelungen des früheren Universitätsgesetzes) werden für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben. Dem Land Baden-Württemberg wird aufgegeben, die Promotion nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich neu zu ordnen.
Ich rüge die Verletzung folgender Grundrechte:
* Berufsfreiheit Art. 12 Abs. 1 GG * Rechtswegsgarantie Art. 19 Abs. 4 GG * Rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG * Wissenschaftsfreiheit Art. 5 GG * Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG * Den freien Zugang zum Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des VGH Mannheim vom 7.11.2008, 4 S 2618/08, die ich in den nächsten Tagen wegen Verweigerung des Konkurrentenrechtsschutzes einreichen werde. Der VGH verwehrte den Konkurrentenrechtsschutz im Wettbewerb um eine Professur an der Universität Karlsruhe allein mit der Begründung der fehlenden Promotion.
Ich erkläre dazu:
* Die Beschwerde erfolgt fristgerecht, der Beschluss des VGH ist am 24.10.2008 zugegangen. * Der Rechtsweg wurde ausgeschöpft, gegen den Beschluss des VGH ist kein Rechtsmittel mehr gegeben. * Die Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte notwendig und beruht teilweise auf gefestigtem Verfassungsrecht (insb. der Grundsatzentscheidung des BVerfG zum Prüfungsrecht vom 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83). * Die Verfassungsbeschwerde hat auch zum Ziel, die Rechtsfortbildung über die Besetzung des Gerichts und Pflichten der Richter im Verwaltungsverfahren sowie zum Beweisrecht beim Sachverständigenbeweis und der Protokollierung von Sachverständigenaussagen zu betreiben.
weiter
enthaltend Eingaben und Ergänzungen vom 16.11.2008 Verfassungsbeschwerde wg. Ablehnung der Promotion(50 S.) 23.11.2008 Ergänzung (4 Seiten) 31.08.2009 Rüge 15) 18.01.2010 weitere Substantiierung (4) 21.11 2010 Ergänzung (5) 20.02.2011 „ (4) 24.07.2011 „ (7) 08.09.2011 „ (7) 14.10.2011 „ (1) 13.02.2012 „ (2)
20.03.2012 BVG: Die Beschwerde wird nicht angenommen
weiter (Fortsetzung) Lebenslauf H. Damisch Dissertation (nicht angenommen) Inhaltsverzeichnis der Diss. Auf die Strafanzeige Verfassungsbeschwerde letzte Ergänzung der Verf.-BS. vom 13.2.2012 Ablehnung der Verf.-BS Bundesverfassungsgericht - §§ 93a bis 93 d Verfassungsrichterin Susanne Baer Über die Forschungsmafia
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