An das Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3 76131 Karlsruhe
1 BvR 3256/08 13.2.2012
Zur Verfassungsbeschwerde vom 16.11.2008 (Promotion)
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu meiner Verfassungsbeschwerde vom 16.11.2008 wegen Ablehnung der Dissertation trage ich zur Rechtslage ergänzend vor:
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5.12.2002, 2 BvL 5/98 und 2 BvL 6/98, stützt meine Verfassungsbeschwerde ganz erheblich, nämlich durch Leitsatz Nr. 3 bzw. Absatz 172:
„Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei der Schaffung und näheren Ausgestaltung von Organi-sationseinheiten der Selbstverwaltung erlaubt uch, den Selbstverwaltungsträger zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter zu ermächtigen; dies gilt in allerdings begrenztemUmfang auch für ein Handeln gegenüber Dritten, also Nichtmitgliedern. Nicht bereits die Erledigung öffentlicher Aufgaben als solche, wohl aber die Befugnis zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter macht es erforderlich, Maßnahmen, welche die jeweilige Selbstverwaltungskörperschaft bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ergreift, am Maßstab des Art. 20 Abs. 2 GG zu messen. Das bedeutet im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung nicht, dass dies im Wege einer lückenlosen personellen Legitimations-kette vom Volk zum einzelnen Entscheidungsbefugten zu geschehen hat. Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern der funktionalen Selbstverwaltung aus verfassungs-rechtlicher Sicht aber nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt, indem es maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behält. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (vgl. Dreier, Hierarchische Verwaltung im demokratischen Staat, 1991, S. 285 ff.; Emde, Die demokratische Legitimation der funktionalen Selbstverwaltung, 1991, S. 331; Britz, VerwArch. 91 <2000>, S. 418 <433 ff.>).“
Dieser Maßstab muß auch für die Promotion und jede andere Hochschulprüfung gelten, denn dabei handelt es sich um Handeln mit Entscheidungscharakter gegenüber Dritten. Die Anforderungen und Maßstäbe nach denen der Doktorgrad und damit auch der Zugang zum Professorenamt und der gehobenen privatwirtschaftlichen Laufbahn vergeben werden, bedürfen hiernach einer ausreichenden Vorherbestimmung durch ein beschlossenes Gesetz. Damit ergibt sich mit einer ganz anderen Begründung dieselbe Anforderung, die das BVerfG bereits in seiner Neuordnung des Prüfungsrechts von 1991 aus Art. 12 I GG gefolgert hat, nämlich daß Anforderungen und Maßstäbe einer gesetzlichen Grundlage bedürfen.
Diese Anforderung ist nicht erfüllt. Nach meinem Wissensstand gibt es in keinem Bundesland eine geeignete gesetzliche Regelung. Im Gegenteil hat man beispielsweise in Rheinland-Pfalz sogar darauf verzichtet, die Promotion überhaupt näher zu erwähnen, weil man dies als „Angelegenheit der Universität“ versteht und deren Selbstverwaltung überläßt. Auf die weiteren Ausführungen in diesem Beschluß zur notwendigen Normierungsdichte wird verwiesen.
Faktisch gibt es damit überhaupt keinen demokratischen und wie von Art. 20 Abs. 2 GG und dem BVerfG geforderten Einfluß des Volkes auf die Promotionskriterien – sie werden von den Professoren als Teil der Verwaltung eigenmächtig, willkürlich und intransparent festgelegt. Am Beispiel der hier treitgegen-ständlichen Universität Karlsruhe hat das Land Baden-Württemberg die Sachaufsicht sogar durch Vertrag mit dem Bund explizit aufgegeben.
Es gibt daher keinerlei demokratische Einwirkung mehr. Professoren sind keine personell demokratisch legitimierten Amtsverwalter, wie sie das BVerfG hier ausdrücklich fordert.
Auch aus diesem Grund ist die deutsche Promotionspraxis unweigerlich verfassungswidrig.
Mit freundlichen Grüßen
Hadmut Danisch
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