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Bildung Grade Titel XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX / Das deutsche Titelwesen XXXXXXXXXXXXXXXX / Schafft ein Baby die Revolution im deuts / Das BGH-Urteil zum Doktorgrad (Auszüge
 

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Der BGH lehnt Eintrag des Doktorgrades im Geburtenregister ab

Das Urteil in Auszügen

Beschluss vom 04.09.2013 - XII ZB 526/12

BGH - Beschluss - vom 04.09.2013
XII ZB 526/12

PStG §§ 1, 21
Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen.*)
BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - XII ZB 526/12

vorhergehend:
OLG Nürnberg, 08.08.2012 - 11 W 1282/12
AG Regensburg, 29.03.2012 - UR III 1/12

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. August 2012 aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen.

DAS BGH-URTEIL -  In Auszügen

 

Übersicht

1. Voraussetzung für die Entscheidung

2. akademische Grade weiterhin eingetragen werden?

3. Gewohnheitsrecht

4. Gewohnheitsrecht muss nicht ewig gelten

5. Nicht personenstandsrelevante Daten nicht eintragungsfähig

6. Kein Anhalt für Eintragungsbedarf

7.Dienstanweisungen ohne Eintragsanweisungen

8. Keine Übernahme von Alteinträgen

9. Keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts

 

 

1. Voraussetzung für die Entscheidung

..... Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG (in der Regel Eintrag im Geburtenregister von Vornamen und Familiennamen, ev. Religionsgemeinschaft) eine Eintragungsfähigkeit für akademische Grade der Eltern nicht ergeben kann, weil akademische Grade keine Bestandteile des Namens sind.

 

Ebenfalls zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Rechts auf Wunsch der Beteiligten akademische Grade in die Geburtenbücher und die aus ihnen erteilten Geburtsurkunden einzutragen gewesen sind.

 

Konkrete gesetzliche Vorschriften zur Eintragung von akademischen Graden in Geburtenregistern, Geburtenbüchern oder Geburtsurkunden enthielten auch die historischen Vorläufer des heutigen Personenstandsgesetzes nicht .... .

 

Im Zusammenhang mit der Rechtsänderung, wonach gemäß § 62 PStG idF 1957 im Gegensatz zu der früheren Fassung der Beruf der Eltern in der Geburtsurkunde nicht mehr aufgenommen wurde, hatte sich der Bundesgerichtshof im Jahre 1962 mit der Frage zu befassen, ob § 62 PStG idF 1957 nunmehr der Eintragung akademischer Grade der Eltern in die Geburtsurkunde des Kindes entgegenstehen könnte. Dies hatte der Bundesgerichtshof verneint und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Akademische Grade könnten weder zum Namen noch zur Berufsangabe gerechnet werden. Vielmehr seien sie in ständiger Übung in Personenstandsbüchern und Personenstandsurkunden aufgenommen worden. 

Dies lasse insbesondere die Dienstanweisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden (DA) in der Fassung vom 10. Mai 1952 erkennen, die mehrere Bestimmungen für die Eintragung akademischer Grade enthalten habe. (.....)

 

2. Sollen akademische Grade weiterhin eingetragen werden?

Der Verzicht auf die Eintragung akademischer Grade in Personenstands-büchern wurde im Jahre 1984 im Zusammenhang mit einer Änderung der Dienstanweisung diskutiert. Dieses Vorhaben - über das auf fachlicher Ebene an sich Einigkeit geherrscht hatte - scheiterte am Widerstand des Bundesrates, der einer Änderung der Dienstanweisung nur mit der Maßgabe zustimmte, dass die dort bislang enthaltenen Regelungen über die Eintragung akademischer Grade erhalten blieben (.....).

 

Nach der zuletzt gültigen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 27. Juli 2000 (.....) konnten akademische Grade mit der amtlichen Abkürzung oder mit der Abkürzung eingetragen werden, die sich aus den vorgelegten Unterlagen (z.B. Verleihungsurkunde) ergab.

 

3. Gewohnheitsrecht

Entsprach die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade unter dem bisherigen Rechtszustand nach allgemeiner Ansicht einer zum Gewohnheits-recht erstarkten tatsächlichen Übung, ist nunmehr in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob daran auch unter der Geltung des neuen Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (.....), welches am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, noch festgehalten werden kann.

 

Im Anschluss an eine frühere Entscheidung des Beschwerdegerichts (.....) wird teilweise die Ansicht vertreten, dass akademische Grade weiterhin auf Antrag in Personenstandsregistern zu beurkunden seien (…..). Eine abweichende Auffassung meint demgegenüber, dass nach der Reform des Personenstandsgesetzes von einer Fortgeltung des bisherigen Gewohnheits-rechts nicht mehr ausgegangen werden könne (…..). Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht.

 

Gewohnheitsrecht beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Verkehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass diese Übung von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen (.....), mithin die Zwangsläufigkeit der Anwendung der Übung im Bewusstsein von Rechtsanwendern und Rechtsunter-worfenen verankert ist (.....). Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann - wie hier im Hinblick auf die Beurkundungspraxis der Standesämter - grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein (.....). siehe auch 4.

 

4. Gewohnheitsrecht muss nicht ewig gelten

Weil Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzes-recht steht, ist der Gesetzgeber - wie beim Gesetzesrecht - ohne weiteres befugt, Gewohnheitsrecht durch die Kodifizierung einer abweichenden Regelung außer Kraft zu setzen (.....)

 

Allerdings dürften im Hinblick auf die Billigung des bisherigen Gewohnheitsrechts durch den Gesetzgeber - nicht die gleichen Schlüsse gezogen werden können, die der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Rechtsänderungen aufgrund der Neufassung des Personenstandsgesetzes aus dem Jahre 1957 noch ziehen konnte. Die seinerzeit neu gefasste Vorschrift des § 62 PStG idF 1957, mit der die Eintragungen auf der Geburtsurkunde beschränkt worden waren, beruhte ausweislich der Gesetzesbegründung auf der Erwägung, dass die (wegfallende) Berufs-bezeichnung der Eltern entbehrlich sei und ihr in der Geburtsurkunde keine Bedeutung zukäme (.....).

 

5. Nicht personenstandsrelevante Daten nicht eintragungsfähig

Demgegenüber hat die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Reform des Personenstandsrechts im Zuge der Einführung der elektronischen Register-führung eine generelle "Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation des Personenstandes erforderliche Maß" im Blick (.....), womit auch auf die Kritik am Umfang des bisherigen Beurkundungsinhalts reagiert werden sollte (.....). Anders als die Vorgängerfassungen enthält das Gesetz in § 1 Abs. 1 PStG nunmehr eine Legaldefinition des Personenstandes und derjenigen Daten, die den Personenstand umfassen; dies sind Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen (....). Weder die Berufsbezeichnung noch die Führung akademischer Grade stellen nach dieser Definition personenstandsrelevante Daten dar. Es spricht im Lichte des § 1 Abs. 1 PStG deshalb vieles für die Auffassung, die Aufzählung in § 21 Abs. 1 PStG (ebenso (.....) zumindest in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass nicht personenstandsrelevante Daten, die - anders als die Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlich organisierten Religionsgemeinschaft - im Datenkatalog nicht aufgeführt sind, auch nicht mehr eintragungsfähig sind.

 

6. Kein Anhalt für Eintragungsbedarf

Anders als bei der Novellierung des Personenstandsgesetzes im Jahre 1957 lassen sich der amtlichen Begründung des Reformgesetzes aus dem Jahre 2007 auch keine positiven Anhaltspunkte für eine fortdauernde Eintragungsfähigkeit akademischer Grade mehr entnehmen. Vielmehr enthalten die Gesetzgebungsmaterialien für das nach Erlass der angefochtenen Entscheidung verabschiedete Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (.....) in der Begründung zur Neufassung von § 69 PStV einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Angabe des akademischen Grades "nach dem ab 1. Januar 2009 geltenden Personenstandsrecht nicht mehr vorgesehen" sei (.....), ohne dass dieser Aspekt während der Beratungen des Gesetzentwurfes in Frage gestellt worden wäre (.....).

 

Letztlich kann es aber auf sich beruhen, ob bereits von einer Abschaffung der gewohnheitsrechtlichen Eintragungsfähigkeit akademischer Grade durch den Gesetzgeber des reformierten Personenstandsgesetzes ausgegangen werden kann. Auch ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers wird eine Norm des Gewohnheitsrechts jedenfalls durch die Bildung eines entgegenstehenden Gewohnheitsrechts außer Kraft gesetzt (.....). Im Übrigen verhalten sich Entstehung und Untergang von Gewohnheitsrecht spiegelbildlich zueinander; die Geltung einer gewohnheitsrechtlichen Regel entfällt, wenn bei einer großen Mehrheit der beteiligten Verkehrskreise die bisherige Übung tatsächlich nicht mehr fortgesetzt oder wesentlich abgewandelt wird oder wenn die Rechtsüberzeugung, mit der Anwendung der bisherigen Übung geltendes Recht zu befolgen, weitestgehend abhandenkommt (.....).

 

7.Dienstanweisungen ohne Eintragsanweisungen

Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 27. Juli 2000 ist mit Wirkung zum 1. August 2010 durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom 29. März 2010 (.....) ersetzt worden. Den Regelungen zu Nr. 21 PStG-VwV, die sich zu den Eintragungen in das Geburtenregister verhalten, lassen sich keine Hinweise auf eine Eintragung von akademischen Graden der Eltern entnehmen. Anders als die außer Kraft getretene Dienstanweisung (§§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 3 DA) enthalten die PStG-VwV und ihre Anlagen auch keine allgemeinen Bestimmungen über die Eintragung akademischer Grade und ihre Abkürzungen mehr. Solche einheitlichen Regelungen wären in einer Verwaltungsvorschrift bei einer Fortgeltung der bisherigen Übung allerdings zu erwarten gewesen, da es - gerade bei der elektronischen Registerführung - nicht dem Belieben des einzelnen Standesbeamten überlassen werden kann, in welchem Dateifeld und auf welche Weise er akademische Grade in die Personenstandsregister einträgt (.....).

 

8. Keine Übernahme von Alteinträgen

Darüber hinaus ist in Nr. 56.2.1 PStG-VwV vorgesehen, dass in Personenstandsurkunden, die auf Einträgen in Altregistern beruhen, akademische Grade von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Verstorbenen nicht zu übernehmen seien. Es ist daher mit der Rechtsbeschwerde und den von ihr mitgeteilten Erkenntnissen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern davon auszugehen, dass es derzeit - schon im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung - eine der PStG-VwV entgegenstehende ständige Übung der deutschen Standesämter, wonach akademische Grade auf Antrag von Beteiligten in Personenstands-register einzutragen seien, nicht mehr gibt (.....)

 

9. Keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts

Durch die fehlende Eintragung seines akademischen Grades in das Geburtenregister und die Geburtsurkunde des betroffenen Kindes wird der Vater in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (......), welches das Recht zur Führung eines verliehenen akademischen Grades umschließt (.....), nicht beeinträchtigt.

Ebenso wird der Titelinhaber durch die Nichteintragung seines akademischen Grades in Personenstandsregister und Personenstandsurkunden weder gegenüber dem Standesamt noch gegenüber sonstigen - auch staatlichen - Stellen an der Führung seines akademischen Grades gehindert. Eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeits-rechts kann sich für den Titelinhaber auch nicht dadurch ergeben, dass bei Dritten, denen Personenstandsurkunden ohne eingetragenen akademischen Grad vorgelegt würden, der Eindruck einer unrechtmäßigen Führung des Titels hervorgerufen werden könnte. Ein solcher Eindruck kann schon deshalb nicht entstehen, weil der Titelinhaber auch nach dem früheren Recht nur berechtigt, aber nicht verpflichtet war, seinen akademischen Grad in Personenstandsurkunden eintragen zu lassen.

 

 

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