Kann es sich die Bundesregierung erlauben, weiterhin Urteile des Bundesgerichtshofs zu missachten und damit auch internationale Standards zu verletzen?
1. Akademische Grade sind kein Bestandteil des Namens.
2. Konkrete gesetzliche Vorschriften zur Eintragung von akademischen Graden in Geburtsdokumenten gab und gibt es nicht.
3. Das Gewohnheitsrecht, nach dem akademische Grade bisher eingetragen wurden, kann durch Kodifizierung einer abweichenden Regelung außer Kraft gesetzt werden. Fundst. (1)
4. Nicht personenstandsrelevante Daten wie die Berufsbezeichnung und akademische Grade sind nicht eintragungsfähig. (2)
5. Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden enthalten keine allgemeinen Bestimmungen mehr über die Eintragung akademischer Grade.(3)
6. Einträge von akademischen Graden in Personenstandsurkunden von Altregistern sind nicht zu übernehmen. (4)
7. Durch die fehlende Eintragung seines akademischen Grades in die Geburtsdokumente wird der Vater in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt. (5).
8. Ebenso wird der Titelinhaber durch die Nichteintragung seines akademischen Grades in Personenstandsregister und Personenstandsurkunden an der Führung seines akademischen Grades gehindert (6)
Vom BGH angezogene Fundstellen (1) (BGHZ 38, 380, 382 f. = NJW 1963, 581, 582; BayObLGZ 1961, 148, 153 und 1995, 140, 143; BVerwGE 5, 291, 293 = DÖV 1957, 870).
(2) (OLG Karlsruhe NJW 2013, 1099, 1100 f; OLG Celle Beschluss vom 5. Februar 2013 - 17 W 9/12 - [...] Rn. 15 ff. = StAZ 2013, 142 [Ls.]; Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 30 und § 21 Rn. 35 [zum Geburtenregister]; Gaaz FamRZ 2007, 1057, 1060; Selbig StAZ 2010, 148 f.; Helms StAZ 2012, 376; Berkl StAZ 2013, 177, 179 ff.).
(BGH Urteile vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12 - NJW-RR 2013, 675 Rn. 29 und vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 - NJW-RR 2001, 1208, 1209), mithin die Zwangsläufigkeit der Anwendung der Übung im Bewusstsein von Rechtsanwendern und Rechtsunterworfenen verankert ist (BGHZ 37, 219, 222 = NJW 1962, 2054, 2055). (3) BGHZ 38, 38 0, 383 = NJW 1963, 581, 582).
(4) (BGHZ 38, 380, 383 = NJW 1963, 581, 582). OLG Celle Beschluss vom 5. Februar 2013 - 17 W 9/12 - [...] Rn. 31).
(5) Berkl StAZ 2013, 177, 181; Helms StAZ 2012, 376).
(6) (BVerwG NVwZ 1988, 365; BAG NZA 1984, 225; Jarrass NJW 1989, 867, 858)
Titelpflegeanstalt Deutschland Als der promovierte BASF-Chef Kurt Bock nach einer Reise in die USA vor einem halben Jahr in der Firma die Anrede mit dem Doktorgrad abschaffte, fragte die FAS, bezogen auf die Titelpflegeanstalt Deutschland, ist Bocks Anregung ein „Kulturschock für deutsche Unternehmen oder ein überfälliger Befreiungsschlag gegen ein landestypisches Relikt aus längst vergangenen Zeiten? Seine Aufforderung an seinen Konzern, „Schluss mit der Titel-Huldigung eignet sich auch bestens für Regierung, Parlament, Behörden und Institutionen, den Bastionen des seit der Kaiserzeit betriebenen Titelkults in Deutschland. Verständlich, wenn man die Bedeutung bedenkt, die ein Titel bei uns als psychischer Stabilisator und universeller Komplexdämpfer hat. Damit sei nicht bestritten, dass eine große Zahl der Dissertationen überdurchschnittliche wissenschaftliche Erkenntnisse offenbaren.
Schaft ein Baby die Revolution im deutschen Titelwesen?
Der Bundesregierung ins Stammbuch
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Leserbrief an die SZ
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BGH-Urteil in Auszügen
BGH-Urteil vollständig
Bildung - Grade - Titel
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